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 *  Auszeichnung für Knapp
 *  Ehrung für Knapp
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Hundesheriffs
 *  Landesrecht-Niederösterreich

NÖN  Klosterneuburg, 48 - 25.11.2015 - Seite 22 - Kierling
Verdiente Auszeichnung für Knapp?   

 Bürgermeister Stefan 
 Schmuckenschlager
 überreichte dem
 ehemaligen
 Ortsvorsteher Günter
 Knapp den Stadtring.
 
 FP- Stadtrat Dr. Josef
 Pitschko ist darüber
 empört. Er droht sogar
 mit dem Aberkennungs-

 antrag dieser Ehrung
.

   
Foto: Stadtgemeinde/Zibuschka
 

 

Kritik an Knapp            
Hick-Hack /
FP- Stadtrat Pitschko kritisiert Stadtring-Übergabe an Knapp: "Er schmückt sich mit fremden Federn," Ex-Ortschef kontert: "Habe immer dazu gesagt, dass es Zusammenarbeit war."

 
Von Claudia Wagner

Kierling / Seit der Festtagssitzung des Gemeinderats darf sich Ex-Ortsvorsteher Günter Knapp Stadtring-Träger nennen. Dieser Ehrung stimmen aber nicht alle Polit-Kollegen zu.
Dr. Josef Pitschko prangert aber die Auszeichnung an - und erwägt sogar einen Antrag an den Gemeinderat auf Aberkennung des Stadtrings. Grund: Knapp sei ein "aufgeblasener Gockel, der sich mit fremden Federn schmückt", greift der SP- Stadtrat den ehemaligen Ortschef scharf an.

So seien Institutionen - wie die Blaue Apotheke, das Ärztezentrum, der Neubau der Volksschule, das neue Feuerwehrhaus und der neue Kindergarten nur vorgetäuschte Erfolge von Knapp.
Etwa das Ärztezentrum soll nicht der ehemalige Ortsvorsteher initiiert haben, sondern der damalige FP-Gemeinderat Christian Hillbrand und Pitschko selbst. "Bei all dem war Knapp völlig unbeteiligt", tadelt der FP-Stadtrat, der bekennender Gegner des Ortsvorsteher-Amts ist.
 
`Zusammenarbeit und kein Alleingang´
"Ich habe immer dazu gesagt, dass diese Erfolge nur in Zusammenarbeit mit Anderen zu schaffen waren", kontert Knapp.
In der Politik seien solche Veränderungen einfach nicht im Alleingang machbar. "Aber wenn man Ortsvorsteher ist, dann ist man bei den Belangen nun einmal maßgeblich". Die Aberkennung seines Stadtrings nimmt der Ex-Ortschef gelassen: "Anträge kann man ja immer stellen, aber ich glaube schon, dass ich die Ehrung verdient habe."
Die Anfeindung gegen den Ortsvorsteher-Posten versteht Knapp nicht. Das Amt sei angesichts der Größe der Stadt Klosterneuburg und der Katastralgemeinden sehr wohl erforderlich und von den Bürgern gewünscht, "wie man bei den Vorzugsstimmen sieht", schließt Knapp ab.
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Ehrung für Knapp             
Das war am 25. November 2015.

Am 30. November 2015 übergab die Stadtgemeinde ihre Amtsblatt-Ausgabe 9/ 2015 - der Post:
Der lobende Text-Inhalt für Knapp, klang diesmal etwas anders:
Nämlich so
v und auch verdient.
Den Stadtring erhielten: STR Karl Hava,

STR Thomas Mayrhofer, GR Hans Kickmaier,
OVSt Franz Resperger und
OVSt Günter Knapp - Foto

Die Gemeindezeitung schreibt:

Günter Knapp war von Oktober 1985 bis November 1990 Mandatar des Gemeinderates und wurde bereits 1988 zum Ortsvorsteher der Katastralgemeinde Kierling bestellt. Dieses Amt hatte er bis zur Neuwahl im Februar 2015, somit 27 Jahre, inne. Günter Knapp hat seine Tätigkeit als Ortsvorsteher stets mit Umsicht und großem Engagement für die Bevölkerung Kierlings ausgeübt. In seine Zeit als Ortsvorsteher fällt eine große Phase der Entwicklung Kierlings. So wuchs die Bevölkerung stark und auch die Siedlungsgebiete wurden ausgedehnt. Damit musste die Infrastruktur massiv ausgebaut werden. Durch seine enge Verbindung zu den Kierlingern erwies sich Ortsvorsteher Knapp bei der Erfüllung der großen Aufgaben als ideales Verbindungsglied zwischen Ortsbevölkerung und Stadtverwaltung. Seine hohe Beliebtheit ist bis Heute ungebrochen.
So
^ ist die schriftliche Ehrung als OK zu bewerten!
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Waren alle Kierling Projekte - Knapp Ideen?     
Herwig Irmler erkennt:
Die ehrende Ansprache der Stadtgemeinde vom 30.11.2015 ^ ist durchaus in Ordnung. Zu diesen Ausführungen über die Tätigkeit von Ortsvorsteher Knapp, wird kein Klosterneuburger - auch nicht STR Dr. Pitschko - Einwände haben. Es ist auch unzweifelhaft und anerkennenswert, dass Günter Knapp sowie die Parteifunktionäre Karl Hava, Thomas Mayrhofer, Hans Kickmaier und Franz Resperger - allesamt mit dem Stadtring geehrt wurden.
Und - Günter - für
Zusammenarbeit - wie du die Polit-Tätigkeit hier beurteilst, ist deine selbst genannte Leistung für die Bevölkerung halt auch nicht als so aufregend zu bewerten. Wenn Du zu einem Kierlinger Projekt einer Person, einer Partei oder einer Institution nur `ja´ sagtest, damit Dir der Stadtring zuerkannt wird, ist dies ein Ausdruck für eine zu geringe Leistung.
Wurde Dir der Preis gewährt, weil Du am profundesten - also am gründlichsten und entsprechend tiefgreifend und Ideen bringend Projekte erarbeiten konntest? Ich sage NEIN! Und zuletzt kann ich aus eigener Erfahrung erkennen, dass diese, Dir zuerkannte Ehrung tatsächlich nachdenklich stimmen muss, wenn ich Dich daran erinnere, dass Du mir gegenüber erklärtest, dass es Deine Idee war, eine B14-Ampelregelung bei der Volksschule Kierling einrichten zu lassen.
Nach diesem Lapsus, konnte ich Dir nachweislich erklären, dass ich allein diese Idee an Bürgermeister Dr. Schuh herantrug - und er sie annahm und alsgleich in die Tat umsetzte. Du bist bei dieser Aktion nicht vorgekommen!
Jetzt aber, bist du - Günter - in der Beurteilung des aktuellen Amtsblattes der Stadtgemeinde am 30. November 2015 in einem verdient gerechten Anerkennungsprozess gelandet. Dazu gratuliere auch ich dir herzlich!!!

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das Amtsblatt der Stadtgemeinde Klosterneuburg, 7- 2015- Seite 19
`Trümmerlkontrolle´  in Klosterneuburg          
Ab Herbst wird in Klosterneuburg nach dem NÖ Hunde- Haltergesetz kontrolliert. Die Aufsichtsorgane der Stadt werden im Dienste der Hygiene an öffentlichen Plätzen mit hoher `Tretminengefahr´ unterwegs sein. Die Höhe der Strafe beträgt € 35,-.
Im ersten Monat wird abgemahnt.
Knapp 2000 Hunde sind in Klosterneuburg gemeldet. Damit hat jeder 13. Klosterneuburger einen Vierbeiner an seiner Seite. Der Stadtgemeinde liegt das konflicktfreie Zusammenleben von Mensch und Tier sehr am Herzen. Der Strafbetrag für die Organstrafverfügung wurde mit € 35,- festgesetzt.  Das waren an die 500,- österr. Schilling.
Die neue Klosterneuburger Trümmerlwache beaufsichtigte lediglich die Beseitigung der Exkremente und wurde von Stadtrat und Veterinär DDr. Holger Herbrüggen sowie Marktamtsleiter Alexander Lung geschult. Die von der Gemeinde bestellenden Aufsichtsorgane der Firma Securitas werden ab 1. Oktober - zehn Stunden pro Woche zwischen 6 und 20 Uhr in Klosterneuburg patrouillieren.


Die namenlosen und unbekannten Kontrollorgane werden die Bürger von Bürgermeister Schmuckenschlager (3.v.re.) bald einer gerechten und hohen Geldstrafe zuführen. Ich finde das politisch nicht sehr g´scheit, wenn man im selben Atemzug wieder gewählt werden will.
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`Hundesheriffs´in Klosterneuburg  
FPÖ Freiheitlicher Gemeinde KURIER Klosterneuburg
Ausgabe 01/2015   STR Dr. Josef Pitschko
 
Die FPÖ lehnte den Einsatz von `Hundesherifs´, mit jährlichen Kosten von etwa € 20.000,- wegen voraussichtlicher Ineffizienz ab. Die FPÖ setzt auf eine intensivere Aufklärung und besseres Service für Hundebesitzer.
Es hat sich wohl schon jeder über Hundeexcremente auf einem Gehsteig in einem Park oder gar auf einem Kinderspielplatz geärgert. Unabhängig davon ob er auch tatsächlich ´ins Glück getreten´ ist.
Ab 1. Oktober 2015 überwachen Ordnungshüter, ob die Hunde-Besitzer pflichtgemäß das `Gacki´ ihres Lieblings von öffentlichen Plätzen entfernen.
Die von der Gemeinde zu bestellenden Aufsichtsorgane einer privaten Security- Firma werden zwischen 6- und 20 Uhr in Klosterneuburg patrouillieren. Aber nur
zehn Stunden pro Woche. Also: Wenn 10 Stunden während diesen Zeitraums gearbeitet wird, dann ergibt das- nach Adam Riese- eine Arbeitszeit von 6-16 Uhr. Neben den bereits um € 2.000,- gekauften Strafzettel ist bei einem Stundensatz von € 39,- für die fünf Beamten - im Jahr ein Betrag von € 96.000,- von der Gemeinde aufzuwenden.
Der Strafbetrag für Organstrafverfügungen nach dem NÖ Hundehaltegesetz wurde von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung mit € 35,- festgesetzt. Der `unparteiische´ Nichthunde-besitzer und Tierfreund FPÖ-Gemeinderat Enrico Rieber bezweifelte die Zweckmäßigkeit dieses Einsatzes von Überwachungsorganen und befürchtete deren Ineffizienz. Rieber meint, dass vereinzelte ganztägige Einsätze der Überwachungsorgane und damit verbundene intensive Aufklärung besser geeignet wären, das Verhalten der Hundebesitzer zu verbessern.
FPÖ-Stadtrat Dr. Josef Pitschko verwies auf Beschwerden von Hundebesitzern, dass die von der Gemeinde aufgestellten Behälter für Sackerl zur Beseitigung von Hundeexkrementen häufig leer wären. Wenn dies der Grund für das Unterlassen der Beseitigung ist, wäre es daher seiner Meinung nach überlegenswert, jedem Hundebesitzer anlässlich der Bezahlung der Abgabe für den Hund unentgeltlich ein Sackerl-Set zur Verfügung zu stellen.
Wenn jeder Gutmensch seine Türen und seinen Geldbeutel weit öffnen würde, wäre die Allgemeinheit stark entlastet. Aber leider predigen sie Wasser und trinken selbst edlen Wein!
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Redezeit Beschränkung                
FPÖ- STR Dr. Josef Pitschko sieht eine `austrofaschistische und sozialistische Tendenzen´
ÖVP und SPÖ beschränkten die Redezeit der Gemeindemandatare und schafften das Wortprotokoll über Gemeinderatsitzungen ab.
FPÖ STR Dr. Josef Pitschko: `Die ÖVP/SPÖ-Koalition lässt austrofaschistische und sozialistische Tendenzen erkennen.
`Es ist keine Überraschung, wenn heute noch in ÖVP-Büros Bilder von Engelbert Dollfuß hängen und Kurt Schuschnigg heroisiert wird´. Beide Namen stehen für die Abkehr von der Demokratie und die Einführung eines autoritären, faschistischen Herrschaftssystems in Verbindung mit dem Klerikalfaschismus´, meinte der FPÖ-Stadtrat, der unter diesem Aspekt auch das Zusammenwirken von ÖVP und Stift Klosterneuburg kritisch beurteilte: `Die ÖVP ist der politische Arm des Stiftes im Klosterneuburger Gemeinderat und der Bürgermeister der Erfüllungsgehilfe für die Umsetzung stiftlicher Anliegen.´
Als `geradezu absurd´ bezeichnete der freiheitliche Stadtrat die Begründung des `Sozialisten-Führers´ Dr. Mann für seine Zustimmung zur Abschaffung des Wortprotokolls über Gemeinderatssitzungen: `Dr. Mann hat erklärt, die Verfassung eines schriftlichen Wortprotokolls durch die Schriftführerin des Gemeinderates wäre an den Grenzen des Arbeitsrechts und des Menschenrechts.
Abgesehen davon, dass ich bei Manns Aussage keinen Bezug zur realen Arbeitswelt erkennen kann, versucht er die sozialistische Abkehr von demokratischen Einrichtungen mit Arbeitnehmerschutz und Menschenrecht zu begründen.´
Der freiheitliche Stadtrat wies auch darauf hin, dass Dr. Mann vor der Gemeinderatswahl das Wortprotokoll noch verteidigt hatte. FPÖ-STR Dr. Pitschko begründete die Wichtigkeit eines Wortprtokolls: `Ein Wortproto-koll ist ein schriftliches Dokument mit Beweischarakter für das in einer Gemeinderatssitzung Gesagte.
Es enthält auch die Begründungen für das Abstimmungsverhalten der Mandatare. Was besonders dann wichtig ist, wenn Mandatare aus unterschiedlichen Gründen gleich abstimmen. Beispielsweise haben die Grünen einen Flächenwidmungsplan abgelehnt, weil zu wenig Bauland in Grünland umgewidmet wurde, und die FPÖ war dagegen, weil sie gegen die massiven Eingriffe in die Eigentumsrechte der von der Rückwidmung betroffenen Baulandeigentümer war.
`Außerdem kann sich jeder Gemeindebürger unschwer über die Gemeindepolitik informieren, wenn die Stadtgemeinde das Wortprotokoll auf ihrer Homepage veröffentlicht.´

Landesrecht Niederösterreich: Gesamte       Rechtsvorschrift für NÖ Hundehaltegesetz, Fassung vom 30.11.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Der Landtag von Niederösterreich hat am 10. April 2014 beschlossen:

§ 1
Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text
§ 1
Allgemeine Anforderungen für das Halten von Hunden

(1) Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.

(2) Ein Hund darf ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder in sonstigen Objekten verwahrt werden, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann.

§ 2

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
 

Text

§ 2

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential

(1) Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential sind Hunde, bei denen auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird.

(2) Bei Hunden folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird ein erhöhtes Gefährdungspotential stets vermutet:

-

Bullterrier

-

American Staffordshire Terrier

-

Staffordshire Bullterrier

-

Dogo Argentino

-

Pit-Bull

-

Bandog

-

Rottweiler

-

Tosa Inu

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Rassen oder Kreuzungen von Hunden bestimmen, bei denen aufgrund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird.

(4) Bestehen bei Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden Zweifel, ob der Hund unter die obigen Bestimmung fällt, hat der Hundehalter ein Sachverständigen-Gutachten vorzulegen, aus dem unter Zugrundelegung von Zuordnungskriterien wie Erscheinungsbild, Wesen, Bewegungsablauf hervor zu gehen hat, dass der Hund nicht unter die obigen Bestimmungen fällt.

§ 3

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

§ 3

Auffällige Hunde

(1) Auffällig ist ein Hund, bei dem auf Grund folgender Tatsachen von einer Gefährlichkeit auszugehen ist:

1.

Der Hund hat einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt, ohne selbst angegriffen, oder dazu provoziert worden zu sein, oder

2.

der Hund wurde zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung seiner Aggressivität gezüchtet oder abgerichtet.

(2) Die Auffälligkeit eines Hundes ist von der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird, mit Bescheid festzustellen, wenn ihr Tatsachen im Sinne des Abs. 1 bekannt werden. Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung hat der Hundehalter oder die Hundehalterin binnen sechs Monaten die Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis 6 vorzulegen.

§ 4

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

§ 4

Anzeige der Hundehaltung

(1) Das Halten von Hunden gemäß § 2 ist vom Hundehalter oder der Hundehalterin bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich unter Anschluss folgender Nachweise anzuzeigen:

1.

Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin

2.

Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes sowie der Nachweis der Kennzeichnung gemäß § 24 a Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2008

3.

Name und Hauptwohnsitz jener Person bzw. Geschäftsadresse jener Einrichtung, von der der Hund erworben wurde

4.

Größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt ihrer Einfriedungen und des Gebäudes, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll

5.

Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung dieses Hundes

6.

Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung.

(2) Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde für das Halten von Hunden gemäß § 2 und § 3 ist gegeben, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin mit dem betreffenden Hund eine bestätigte Ausbildung bei einer gemäß Z 1.6. Anlage 1 zur 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 530/2006, berechtigten Person absolviert hat. Eine derartige Ausbildung hat zumindest eine Dauer von 10 Stunden zu umfassen und einen allgemeinen Teil über Wesen und Verhalten des Hundes und einen praktischen Teil über Leinenführigkeit, Sitzen und Freifolgen zu enthalten.

(3) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen zum Inhalt und Umfang der Ausbildung zur Vermittlung der erforderlichen Sachkunde für das gefahrlose Halten eines Hundes gemäß §§ 2 und 3 durch Verordnung festzulegen.

(4) Ein Hundehalter oder eine Hundehalterin eines Hundes gemäß § 2, der oder die zum Zeitpunkt der Anzeige über keinen Sachkundenachweis gemäß Abs. 2 verfügt, hat den Sachkundenachweis binnen sechs Monaten ab Anzeige der Haltung des Hundes der Gemeinde vorzulegen. Handelt es sich um einen jungen Hund, ist der Sachkundenachweis innerhalb des ersten Lebensjahres des Hundes vorzulegen.

(5) Der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung ist dann gegeben, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin eine auf seinen oder ihren Namen lautende Haftpflichtversicherung für den Hund mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von € 500.000,– für Personenschäden und € 250.000,– für Sachschäden abgeschlossen hat, aufrechterhält und der Nachweis des Bestandes der Gemeinde ab dem Zeitpunkt der Anzeige jährlich vorgelegt wird.

§ 5

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

§ 5

Beschränkung der Hundehaltung
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 4 ist das Halten von mehr als zwei Hunden gemäß § 2 und § 3 in einem Haushalt verboten.
(2) Davon ausgenommen sind:

1.

das Halten von Hunden auf ausreichend großen Liegenschaften, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin einen Bedarf an der Haltung von mehr als zwei derartigen Hunden nachweisen kann (z. B. Wachhunde) und dadurch andere Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden

2.

das Halten von Hunden bis zu ihrem 8. Lebensmonat

3.

das Halten von Hunden im Rahmen von nach den Bestimmungen des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070, ordnungsgemäß angezeigten Veranstaltungen, nach dem Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2008 bewilligten Veranstaltungen oder Ausstellungen und Messen

4.

das Halten von Hunden bei zur Ausbildung von Hunden berechtigten Personen im Zuge der Ausbildung der Hunde

5.

das Halten von Hunden zum Zwecke der Zucht, wenn diese gemäß § 31 Abs. 4 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2008, ordnungsgemäß angezeigt wurde.

§ 6

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

§ 6
Hundehalteverbot
(1) Die Gemeinde kann einem Hundehalter oder einer Hundehalterin das Halten eines Hundes gemäß § 2 oder § 3 untersagen, wenn

1.

der Hundehalter oder die Hundehalterin entgegen § 3 Abs. 2 die Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis 6 nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2.

der Hundehalter oder die Hundehalterin keine, eine unvollständige oder verspätete Anzeige gemäß § 4 Abs. 1 erstattet hat,

3.

die Liegenschaft oder das Gebäude, auf der oder in dem der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, nicht geeignet ist, um eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung durch den gefährlichen Hund für andere Personen auszuschließen,

4.

der Hundehalter oder die Hundehalterin keinen Sachkundenachweis gemäß § 4 Abs. 2 nachweist,

5.

der Hundehalter oder die Hundehalterin keine ausreichende Haftpflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 5 nachweist oder

6.

mehr als zwei Hunde gemäß § 2 und § 3 in einem Haushalt gehalten werden und die Ausnahmen des § 5 Abs. 2 nicht gegeben sind.

(2) Die Gemeinde kann das Halten von Hunden gemäß § 2 und § 3 auch dann untersagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hundehalter oder die Hundehalterin nicht in der Lage ist, den Hund so zu halten, dass Gefährdungen von Menschen abgewendet werden. Als bestimmte Tatsachen gelten insbesondere:

1.

eine gerichtliche Verurteilung wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung,

2.

eine gerichtliche Verurteilung wegen eines Angriffes gegen die Staatsgewalt, den Staat oder den öffentlichen Frieden,

3.

eine gerichtliche Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997 in der Fassung BGBl I Nr. 143/2008

4.

die wiederholte Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen, die unter Alkohol- oder Suchtmitteleinfluss begangen wurden

5.

die wiederholte Bestrafung wegen Verstößen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder

6.

die wiederholte Bestrafung wegen Verstößen gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2008.

(3) Eine gemäß Abs. 2 maßgebliche Verurteilung oder Bestrafung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist.

§ 7
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

§ 7
Ausnahmebestimmungen
Die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 finden keine Anwendung:

1.

auf das Halten von Hunden im Rahmen von Forschungseinrichtungen

2.

auf das Halten von Hunden im Rahmen des öffentlichen Sicherheits-, Feuerwehr- und Rettungsdienstes

3.

für ausgebildete Behindertenbegleit-, Therapie- und Jagdhunde

4.

auf das Halten von Hunden in Tierheimen oder in nach dem Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2008, bewilligten Einrichtungen

5.

auf das Halten von Hunden im Rahmen einer gemäß § 23 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2008, bewilligten gewerblichen Tätigkeit

6.

auf bestimmungsgemäß verwendete Hirten-, Hüte- und Herdenschutzhunde.

§ 8
Beachte für folgende Bestimmung
 

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

§ 8

Führen von Hunden

(1) Der Halter oder die Halterin eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

(2) Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

(3) An den in Abs. 2 genannten Orten müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

(4) Hunde gemäß § 2 und § 3 sind an den in Abs. 2 genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine zu führen.

(5) Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd-, Hirten-, Hüte-, Herdenschutz-, Wach-, Rettungs-, Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Maulkorb- oder Leinenpflicht ausgenommen.

§ 8a

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

§ 8a

Überwachung

(1) Die Überwachung der Einhaltung von § 8 Abs. 2 kann durch folgende Organe der öffentlichen Aufsicht erfolgen:

a.

Gemeindewacheorgane, in jenen Gemeinden, wo ein Gemeindewachkörper vorhanden ist und

b.

Aufsichtsorgane, die von der Gemeinde bestellt werden.

(2) Zu Aufsichtsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen

b)

eigenberechtigt, verlässlich, körperlich und geistig geeignet sind,

c)

über die zur Ausübung des Amtes erforderlichen Kenntnisse verfügen und

d)

der Bestellung zustimmen.

(3) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan hat durch Bescheid der Gemeinde zu erfolgen und ist nachweislich der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

(4) Das Aufsichtsorgan hat vor dem Bürgermeister die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.

(5) Der Bürgermeister hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Inschrift “Aufsichtsorgan gemäß NÖ Hundehaltegesetz” und den Namen der Gemeinde, die das Aufsichtsorgan bestellt hat, zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls zu enthalten:

a)

den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und ein Lichtbild des Aufsichtsorganes,

b)

das Datum des Bestellungsbescheides und die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat und

c)

den Hinweis, dass sich der Tätigkeitsbereich des Aufsichtsorganes nur auf das Gebiet jener Gemeinde erstreckt, von welcher sie bestellt wurde.

(7) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist dem Betretenen auf dessen Verlangen vorzuweisen.

(8) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Gemeinde unverzüglich zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.

(9) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit

a)

dem Tod,

b)

dem Widerruf der Bestellung oder

c)

dem Verzicht auf das Amt.

(10) Die Gemeinde kann die Bestellung zum Aufsichtsorgan jederzeit widerrufen, insbesondere wenn

a)

eine der im Abs. 2 lit.a und b genannten Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist,

b)

das Aufsichtsorgan seine Befugnisse wiederholt überschritten oder Dienstaufträge wiederholt nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat,

c)

das Aufsichtsorgan ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder

d)

sich der Widerruf aus sonstigen wichtigen Gründen (z. B. Änderung der Organisation oder des Aufgabenumfanges) als notwendig erweist.

(11) Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Gemeinde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Gemeinde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

(12) Das Erlöschen der Bestellung ist der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

§ 8b

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

§ 8b
Befugnisse
 

(1) Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes Personen, die bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs. 2 betreten werden, zum Nachweis ihrer Identität auffordern. Ist dies nicht möglich, hat die betretene Person die Daten der Hundeabgabemarke des Hundes gemäß § 7 NÖ Hundeabgabegesetz 1979, LGBl. 3702, bekannt zu geben.

(2) Die Aufsichtsorgane sind verpflichtet, bei Wahrnehmung von Verwaltungsübertretungen gemäß § 8 Abs. 2 und § 8b Abs. 3 gemäß § 50 Abs. 1, 2 und 8 Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, vorzugehen, wenn sie entsprechend ermächtigt worden sind.

(3) Wird der Verpflichtung zur Beseitigung der Exkremente des Hundes nicht entsprochen, kann das Aufsichtsorgan derjenigen Person, die den Hund führt, den Auftrag zur Erfüllung dieser Verpflichtung erteilen.

§ 9

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

§ 9

Hundeauslaufzone

(1) Die Gemeinde kann durch Verordnung Grundflächen des Ortsbereiches vom Geltungsbereich der Gebote des § 8 Abs. 3 und 4 ausnehmen. Diese sind, wenn einzelne Teile des Ortsbereiches bestimmt werden, als Hundeauslaufzonen zu kennzeichnen.

(2) Bei der Erlassung der Verordnung ist insbesondere zu berücksichtigen:

1.

ob die dafür vorgesehenen Flächen auf Grund ihrer Lage, Größe und Beschaffenheit als Hundeauslaufzonen geeignet sind,

2.

in welchem Umfang öffentliche Erholungsflächen in der Gemeinde zur Verfügung stehen und

3.

wie viele Hunde in der Gemeinde gehalten werden.

§ 10

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

§ 10

Verwaltungsübertretungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

gegen die Bestimmungen des § 1 verstößt,

2.

gegen die Bestimmung des § 3 Abs. 2 die Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis 6 nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3.

gegen die Bestimmung des § 4 Abs. 1 die Anzeige des Haltens von Hunden gemäß § 2 nicht oder unvollständig vorlegt,

4.

einen oder mehrere Hunde gemäß § 2 und § 3 ohne Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung eines derartigen Hundes hält,

5.

einen oder mehrere Hunde gemäß § 2 und § 3 ohne Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung hält,

6.

gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 1 mehr als zwei Hunde gemäß § 2 und § 3 hält, ohne dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 vorliegen,

7.

trotz Untersagung der Hundehaltung gemäß § 6 Abs. 1 einen oder mehrere Hunde gemäß § 2 und § 3 hält,

8.

trotz Untersagung der Hundehaltung gemäß § 6 Abs. 2 einen oder mehrere Hunde gemäß § 2 und § 3 hält,

9.

gegen die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 bis 3 verstößt,

10.

gegen die Bestimmung des § 8 Abs. 4 verstößt,

11.

gegen die Bestimmung des § 8b Abs. 3 verstößt.

(2) Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen, im Falle einer Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 9 und 11 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.000,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen.

(3) Hunde, die Gegenstand einer strafbaren Handlung sind, können, außer bei einer Bestrafung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2, 3 und 9 für verfallen erklärt werden. Zur Sicherung des Verfalls beschlagnahmte Hunde sind bis zur Rechtskraft der Verfallserklärung auf Kosten des Hundehalters oder der Hundehalterin einem Tierheim zur Verwahrung zu übergeben. Im Falle der rechtskräftigen Verfallserklärung trägt der Hundehalter oder die Hundehalterin die Kosten der Verwahrung und allfälliger weitergehender Maßnahmen nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2008.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Gemeinde, in welcher der Hundehalter oder die Hundehalterin den Hund, der Gegenstand der Verwaltungsübertretung ist, hält, über die rechtskräftige Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 zu verständigen.

(5) Bei gemäß § 8 Abs. 2 mit Strafe bedrohten Verstößen können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu € 90,- eingehoben werden. Diese Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.

§ 11

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

§ 11

(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei Vollziehung des § 8 Abs. 3 und 4 einzuschreiten durch

a)

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(2) Die Organe der Bundespolizei haben den nach diesem Gesetz zuständigen Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß § 8b im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(3) Weiters haben die Organe der Bundespolizei mitzuwirken bei Vollziehung des § 10 Abs. 3.

§ 12

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

§ 12

Eigener Wirkungsbereich

Die Gemeinden haben die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, mit Ausnahme der Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 13

Übergangsbestimmung

(1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen oder mehrere Hunde gemäß § 2 halten, haben binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes die Anzeige an die Gemeinde gemäß § 4 unter Anschluss der erforderlichen Nachweise vorzulegen. Die Vorlage des Nachweises der erforderlichen Sachkunde gemäß § 4 Abs. 2 ist nicht notwendig, wenn der Hund zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes älter als acht Jahre ist.

(2) Die Beschränkung der Anzahl des Haltens von Hunden gemäß § 5 gilt nicht für jene Hunde, die der Hundehalter oder die Hundehalterin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes hält. Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat jedoch die Anzeige der Hunde gemäß Abs. 1 vorzunehmen. Wenn jedoch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes mehr als zwei Hunde gemäß § 2 in einem Haushalt gehalten werden, und einer oder mehrere dieser Hunde in den letzten sechs Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes einen Menschen so verletzt hat, dass deswegen eine strafgerichtliche Verurteilung erfolgt, kann die Gemeinde dem Hundehalter oder der Hundehalterin vorschreiben, die Beschränkung der Anzahl des Haltens von Hunden gemäß § 5 binnen eines Jahres herzustellen. Einer strafgerichtlichen Verurteilung ist die Erledigung des Strafverfahrens durch diversionelle Maßnahmen gleichzuhalten.

(3) Bereits erlassene Verordnungen gemäß § 1a Abs. 7 NÖ Polizeistrafgesetz, LGBl. 4000 gelten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes als Verordnungen gemäß § 9.

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