Bezirksblätter
Klosterneuburg, 29. / 30. Dezember
2015

Zwei neue Sozial- arbeiterInnen für
Klbg. Jugend:
Aline Heurex und Marie-Christin Danko.
Foto: Stadtgem. Klosterneubg |
Neuer Jugendtreffpunkt hatte
seine Tore eröffnet!
Klosterneuburg:
Mehr Streetworker, die mehr Stunden auf
den Straßen unterwegs sind, sowie eine
eigene Anlauf-stelle für alle
Klosterneuburger Jugendlichen: Damit ist
der Ausbau des Streetworkprojekts Pi
Jay´s seit diesem Jahr Realität.
Vier für die Jugend
Die Projektleiterin für Klosterneuburg,
Kerstin Renner, war den Jugendlichen
gemeinsam mit Josef Hafiz bereits
bestens bekannt. Ihnen zur Seite stehen
die beiden neuen Sozialarbeiterinnen
Marie-Christin Danko und Aline Heurex.
Neben der Betreuung des Meetingpoints
sind alle vier Streetworker an den Hot
Spots auf der Straße, in beliebten
Lokalen und an Treffpunkten der
Jugendlichen zugegen.
Der Pi-Jay´s Meetingpoint steht immer
Montag und
Mittwoch von 13 bis 17 Uhr im Pfarrheim
`Schiefergarten´ (gleich beim
Rathausplatz) zur Verfügung. |
NÖN -
Klosterneuburg 11, Woche 35 - 2015
Jugendliche an die Macht
Jugendgemeinderat
/ Die JVP Klosterneuburg will
für Jugendliche eine Plattform schaffen, und ihre Ideen
und Wünsche einzubringen. Das Konzept dazu muss nun
erarbeitet werden.
Von Victoria Heindl
Klosterneuburg,-
Politikverdrossenheit greift auch unter Jugendlichen
immer mehr um sich. Dagegen will nun die JVP
Klosterneuburg etwas unternehmen.
Sie will einen Jugendgemeinderat ins Leben rufen. "Wir
wollen die jungen Menschen wieder für Politik
interessieren und vor allem bewirken, dass sie
sich
selbst aktiv mit ihren Wünschen einbringen und zur
Belebung der Stadt
mit
Ideen beitragen können", erklärt Obmann Florian Havel
die Ziele der JVP.
Allerdings muss erst ein genaues Konzept für diesen
Jugendgemeinderat
erarbeitet werden.
Als Beispiel führt Havel die Klosterneuburger
Partnerstadt Göppingen an, in
der bereits seit Jahren ein solcher Jugendgemeinderat
existiert. |
Konzept
muss erst erarbeitet werden
Angesprochen sollen Jugendliche
zwischen 13 und 19 Jahren werden, die bisher noch kein
politisches Amt innehaben. Wahlberechtigt sollen alle
jugendlichen Klosterneuburger sein, die in Schulen oder
dem Rathaus ihre Stimme abgeben sollen. Die 20
Jugendlichen, die dabei die meisten Stimmen erhalten, bilden dann den Jugendgemeinderat.
Dass die Aufgabe, Jugendliche für Politik zu
interessieren, gar nicht so leicht
ist, zeigt die letzte Studie des Instituts für
Jugendkulturforschung, die anfangs
des Jahres erschien. Darin gaben vier von zehn
Jugendlichen an, politikver-
drossen zu sein. Das Konzept, um dies zu ändern, wird
nun von der JVP
gemeinsam mit Bürgermeister Stefan Schmuckenschlager und
Jugendstadtrat
Konrad Eckl erarbeitet.

Die Gemeinderäte Markus Presle
und Christoph Raz
unterstützen das Projekt
Jugendgemeinderat von
JVP-Obmann Florian Havel
und
seinem Stellvertreter
Michael Reichenauer (v.li.)
Foto: privat
Nach
Aussage von Bürgermeister Schmuckenschlager kann er sich
mit dem Jugend -´Gemeinderats- Projekt nicht anfreunden.
|
NÖN
Woche 48/ 2011 -
Seite 44
Wollen mehr
"Mitbestimmung"
11 Jugend an die
Macht /
Die "Junge ÖVP" Bezirk
Wien Umgebung, will die gesetzliche Verankerung von Jugendgemeinderäten - in jeder Gemeinde
Wien Umgebung / "Wir wollen, dass es in jeder
Gemeinde einen fixen Vertreter für
Junge
im Gemeinderat gibt.
Daher setzen wir uns ein, dass
das Amt des Jugendgemeinderats in
Niederösterreich gesetzlich verankert wird", stellt JVP-
Bezirksobmann Mathias Pilter klar.
"Wir stellen uns vor,
dass die Rolle und Aufgabe von Jugendgemeinderäten
ähnlich wie heute bei den Umweltgemeinderäten gesetzlich
klar festgehalten wird. Wir wollen damit erreichen, dass
die Anliegen der jungen Generation in den Gemeinden
berücksichtigt
werden und dass es für junge Menschen
überall einen Ansprechpartner in der Politik gibt.
Wir
bringen somit
die Politik näher zu Kindern und
Jugendlichen sowie umgekehrt.
Der Vorschlag: Jeder
Gemeinderat muss einen Jugendgemeinderat wählen, der bei
der Wahl maximal 30 Jahre Alt ist. "Wir sind uns sicher,
dass junge Menschen am besten
von Jungen vertreten
werden, die sich in ihrer Lebenswelt auskennen und mit
denen sie
ohne Hemmschwelle reden können", erklärt die
Landesobfrau der
JVP NÖ Mag. Bettina Rausch.
Der Jugendgemeinderat muss das Recht haben, den
Jugendausschuss zu leiten, bzw. zumindest Mitglied in
diesem Ausschuss zu sein. Und es soll wechselseitig
Informationspflichten zwischen Bürgermeister und
Jugendgemeinderat geben,
wenn es um Einrichtungen und Angebote für Kinder und
Jugendliche geht oder
wenn Projekte langfristige Auswirkungen auf kommende
Generationen haben. |
Mehr Jugend
im Gemeinderat:
JVP Landesobfrau
Bundesrätin
Mag. Bettina Rausch
und JVP- Bezirksobmann
Gemeinderat
Matthias Pilter Foto: ZVG
|
Die
ZIK berichtet
Danke, Herr Müller...
Jän. 2007
 |
Mit
einem herzlichen Danke-
bedankt
sich Obfrau Barbara Vitovec und der
Eishockey-Coach
Toni Sedlacek mit der Übergabe eines gerahmten
Bildes, das in einer Collage den NÖN-Bericht
sowie einige Fotos vom ersten Überstreifen der
neuen Dressen zeigt, beim großzügigen Mäzen
Franz Müller, der über seinen beliebten
Textilhandel- Standort Kritzendorf, immer wieder
bedeutende Hilfeleistungen startet.
Insbesondere die engagierte, sportbegeisterte
und gesellschaftlich verantwortungsvolle "Multi-Kulti"-
Jugend liegt ihm am Herzen. Und dafür sind
ihm alle dankbar... |
Walter Danesits
ist der gute Engel für Süd-Indien, jener Region,
wo er mit Hilfe von spendenfreudigen Bürgern und
Firmen, eine Schule errichten will. Als
Journalist schreibt er in englischer Sprache,
von Österreich aus,
für die größte Indische Tageszeitung. Der ORF beteiligt sich mit
öffentlichen Filmbeiträgen, um dieser Aktion zum
Durchbruch zu verhelfen.
In der Adventzeit führte Danesits einen
Punschstand am Niedermarkt, um diesem edlen
Zweck weiter zu dienen.
Dies war aber für die Anrainer-
Wirtschaftstreibenden
ein "Dorn im
Auge". Sie mobilisierten die Behörde,
wie Handelskammer, BH, Exekutive und die
Lebensmittelbehörde, um dem Wohltäter klar zu
machen, dass er das nicht so machen darf-
"weil
er keinen Gewerbeschein für den Ausschank hatte.
Bereitwillig änderte
er die Preistafel
auf "Gratispunsch" und nahm dafür freiwillige
Spenden entgegen. Ein noch größerer Erfolg
stellte sich ein. GR Barbara
Vitovec lernte den "Bildungs-Samariter" kennen
und bot die Aufnahme seiner Aktion "Indien 2020" in
den von ihr gegründeten Verein "Zukunftsinitiative
Klosterneuburg" an.
Über die ZIK werden Walter+Elfi
Danesits- Schiefer einen Vortrag über
ihr Indien-
Projekt bringen. Die ZIK wird das
rechtzeitig und mit geeigneten Mitteln
ankündigen.

"The
Kingkids"- Aufführung in den Schulen
von
Bangalore, Südindien
Aktion Indien 2020
Ausbildung statt Almosen
Das öffentliche indische (staatliche)
Schulsystem entspricht keineswegs unseren
Vorstellungen
von Schule und
Unterricht. |
Klassengrößen von 200 Schülern aufwärts sind
normal. Bei nur einer Lehrkraft.
Natürlich sind hier alle Altersstufen
zusammengepfercht.
Schulbänke und Tische sind nicht
vorhanden, man sitzt am Boden.
Es besteht zwar Schulpflicht, aber der wahre
Grund warum die
Eltern die Kinder in die Schule
schicken, (nicht immer, besonders nicht in der
Erntezeit)
ist die Gratismahlzeit mittags (Reis mit etwas
Suppe/ täglich, mit unveränderter Eintönigkeit).
Die Lernerfolge der Kinder sind natürlich
dementsprechend. Nach
vier Schuljahren kann kaum
einer richtig schreiben oder lesen. Von rechnen
kann überhaupt keine Rede sein.
Die Lehrer an den öffentlichen Schulen sind
schlecht bezahlt und nicht
motiviert.
Alle qualifizierten Lehrer gehen daher an
private Schulen.
Die private Grundschule
entspricht etwa unserer Volksschule.
Die Klassengröße beträgt
etwa 30-35 Schüler (gleichaltrig).
Es wird
von der 1.Klasse an,
Englisch unterrichtet.
Für € 60,- kann ein Kind die
Privatschule ein Jahr lang besuchen.
Hier sind der Schulbus und eine Mahlzeit schon
enthalten.Höhere
Schulen sind natürlich etwas teurer.
Es
muss dabei erwähnt werden, dass ein
qualifizierter Arbeiter
durchschnittlich € 60,-
monatlich verdient.
Bei nur
zwei Kindern wären für die Schule zwei
Monats-gehälter aufzuwenden.
Nur wenige können sich das in dieser
Gesellschaftsklasse leisten.
Der Reinertrag aller unserer
Aktionen wird von uns in Indien direkt in den
Schulen für die
Kinder einbezahlt. (Mit der Ausnahme, dass sehr
arme Familien auch im
täglichen
Leben finanziell unterstützt werden, z.B.
Arztkosten, Medikamente
etc.)
Es
gibt keine Zwischenstationen und keine Unkosten.
Alle Infos über" Indien 2020" und laufende
Projekte:
walter+elfi danesits-schiefer
(02243 28434 oder 0676 418 35 25
oder e-mail:
w.danesits@aon.at) |
Friedvolle Adventzeit genießen die
ZIK-Nikolo-Teilnehmer in der Pfarre Kierling
|
Barbara Vitovec hatte
bereits 2005 unter Beweis gestellt, dass sie
einen besinnlichen Nikolo-Treff auf die Beine stellen kann.
Im Vorjahr konnte die Nikolofeier als
Benefizveranstaltung
zugunsten
der unheilbaren Krankheit "Cystische Fibrose"
durchgeführt werden.
Heuer war der von ihr neu gegründete Verein "Zukungstinitiative
Klosterneuburg (ZIK) dran, dem es gleich auf
Anhieb gelang, mit tatkräftiger Unterstützung
ihrer Kollegin Regina Schalko die traditionelle
Adventstimmung fortzusetzen. Regina Schalko war
dann freundlicherweise auch der ehrfurchtsvoll
und mit hoffnungsvoller Freude von den mehr als
20 braven Kindern erwartete Nikolo. Eine
goldrichtige Entscheidung, wie aus den rührenden
"Geschenk-Szenen" zu beobachten war. Beim
gemeinsamen Erinnerungsfoto gab es dann von den
anwesenden Eltern und Gästen einen kräftigen
Applaus für den Nikolo und sein Begleitteam. Bis es allerdings zur Begegnung
mit dem hl. Nikolo kam, durften sich die
Kinder beim vorweihnachtlichen Basteln unter
Anleitung von Monika Schilder und den schon
größeren Kindern Eda und Ebru Kahraman
vergnügen.
Das spannende Schneiden Formen und Kleben wurde
auch von den begleitenden Eltern tatkräftig
unterstützt. Stolz wurde die kleine
Bastel-Ausstellung mit Lesezeichen, Vogelhaus
und Engerl den Besuchern gezeigt.
Wie es sich für ein gemeinsames Fest gehört,
fehlte natürlich auch die passende Verpflegung
für alle hungrigen Teilnehmer und Gäste nicht.
Kuchen und Kaffe oder Würstel und Punsch hoben
die Stimmung der Anwesenden.
Zum besinnlichen Teil dieser "Nikolo-Knirpsen-Gala"
gehörte natürlich auch das gemeinsame Singen von
passenden Liedern und das gespannte Zuhören von
Adventgeschichten. Diesen Teil übernahm gekonnt
die ausgebildete Sängerin Renate Patzalt, die
von den Kindern gleich ins Herz geschlossen
wurde. Gut wurde so jedenfalls die Zeit
vertrieben, bis endlich der ruf ertönte:
„Der Nikolaus
kommt“.
Nicht zuletzt gehören vor den Vorhang: Der
großzügige Klosterneuburger Mäzen Franz Müller,
der als Chef der Textil Müller-Kette
die Stoffe für das Nikolo-Kostüm kostenlos
beistellte und die fleißige Näherin Steffi Kraus
für
die Herstellung der ansehnlichen Bekleidung die
sie mit viel Liebe vornahm.
Erstmals bei einer ZIK Veranstaltung zu
verkosten: Das Weltmeister Kürbiskern-
CORE-Bier, das künftig als befreundeter
Sponsor bei den ZIK Aktionen dabei sein wird.
Das nächste mal beim Kierlinger Wintersport-Tag,
der nach dem ersten Schneefall an einem Samstag
oder Sonntag
durchgeführt wird. |
Erstes
Klosterneuburger Apfelfest
-
80 Kinder beim 1. Apfelfest
-
Lehrreiche Kinder-Initiative rund um den
Apfel
-
Exklusiver Einblick in den größten
Landwirtschaftsbetrieb der Stadt
Die
Initiatoren des ersten Klosterneuburger
Apfelfestes, Barbara Vitovec und Regina Schalko waren mit dem Interesse, dem Engagement
und dem Ergebnis des ersten "saftigen" und
"lehrreichen" Apfelfest für Familien mit
Kindern, am Gelände des größten
Landwirtschaftsbetriebes der Stadt, mehr als
zufrieden.
Den beiden Proponenten des sich in Gründung
befindlichen Vielseitigkeits-Vereins
"Zukunftsinitiativen Klosterneuburg" ist es auch
zu danken, dass dieser naturverbundene Familien-
und Freizeitevent sowohl für die Mitarbeiter,
als auch für die kleinen und großen Teilnehmer
ungetrübte Freude und Spaß brachte.
Zuletzt
hatten manche Gäste sogar zum ersten Mal die
beliebte Heurigenschank am Schelhammerhof
Vitovec kennen gelernt. Mit Feuereifer waren die
Kinder dabei, die Aufgaben der einzelnen
Stationen zu lösen, wie
sie am Samstag
Nachmittag angeboten wurden:
-
Spielstationen rund um den
Apfel mit Geschicklichkeitsspielen, Basteln,
Wissenswertes und Schmackhaftes dieses
erntefrischen Produkts.
-
Streichelzoo
-
Gemeinsames Pressen von
Apfelsaft und Verkostung
-
Verkauf von Apfelprodukten,
und zuletzt versammelten sich alle
vor der Bühne zum
-
Kasperltheater, um mit
„Kasperl trifft den Apfelzwerg“ ein lustiges
Apfel-Abenteuer zu erleben.
Natürlich waren
die Hängebauchschweine nicht minder ein
Anziehungspunkt
für die kleinen Besucher. Und
wer noch mehr Tiere streicheln wollte,
machte mit Landwirt Walter Vitovec eine kleine
Exkursion durch die
Stallungen, wo das Fell von
Schafen und Hasen angefasst werden konnte.
Auch die Erwachsenen konnten an einem Apfel-Test
ihr Wissen zum
Besten geben und für hungrige Gäste gab´s
Kaffee und Kuchen aus der Heurigenküche.
Beim
Einkehrschwung wurde an der Heurigenschank von
den Trauben-Freunden der erste Sturm der
frischen Traubenernte
verkostet.
|
 |
Statuten
des Vereins
Zukunftsinitiativen
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1)
Der Verein führt den Namen „Zukunftsinitiativen
Klosterneuburg” (ZIK)
(2)
Er hat seinen Sitz in
Klosterneuburg und erstreckt seine
Tätigkeit auf
den Bezirk Wien-Umgebung
(3)
Die Errichtung von Zweigvereinen ist
nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn
gerichtet ist, bezweckt:
Förderung, Unterstützung, Aktivitäten und
Betreuung allgemeiner Angelegenheiten der
Kinder- und Jugendwohlfahrt,
Ferien-Kinderaufsicht,
Spielplatzgestaltung, Freizeitzentren für Jugend
und Familie, Jugendgemeinderat, Jugendtreff,
Jungbürgerfeier, Generationen-Betreuung.
Der Verein erklärt sich als
Umweltorganisation mit gemeinnützigem Zweck
und dem ausdrücklichen Ziel, die Umwelt zu
schützen. Maßnahmen zum vorsorgenden und
ganzheitlichen Umweltschutz, Umweltagenden,
Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden nach
den EU-Richtlinien. Sportförderung,
Durchführung aktiver Sportausübung, Schaffung
frei zugänglicher Sportplätze, Vereinsagenden-
wie Vereinsstammtisch, Vereinsjahrbuch,
Vereins-Informationen, Folder, Plakate,
Aussendungen, Feiern, Feste, Benefizaktionen,
Förderung von vereinslosen Organisationen,
Zukunftsorientierte Initiativen und
Projekte über Arbeitsgruppen erstellen,
Kultur- und Kunstförderung,
Seniorenaktivitäten, Seniorenbetreuung über
`Club 60´. Initiativen
über ein zu
installierendes Bürgerservice im Bereich
Unterstützung von Behörden-Angelegenheiten für
Hilfesuchende.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1)
Der Vereinszweck soll durch die in den
Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und
materiellen Mittel erreicht werden.
(2)
Als ideelle Mittel dienen
a)
Tätigkeiten, die sich aus Einnahmen
(Reinerlös) aus Versammlungen,
b)
Veranstaltungen und allenfalls durch die
c)
Herausgabe von Publikationen ergeben.
(3)
Die erforderlichen materiellen Mittel
sollen aufgebracht werden durch
a)
Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b)
Spenden
c)
Förderungen und Subventionen
d)
Sammlungen
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich
in ordentliche, außerordentliche und
Ehrenmitglieder.
(2)
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll
an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche,
|
die hiezu wegen
besonderer Verdienste um den Verein ernannt
werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle
physischen Personen, die
das 18. Lebensjahr vollendet
haben, von 12 bis 18 Jahre mit Zustimmung der
Erziehungsberechtigten- unter Einhaltung der
Jugendschutzbestimmungen.
sowie juristische Personen und rechtsfähige
Personengesellschaften
werden.
(2)
Über die Aufnahme von ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der
Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von
Gründen verweigert werden.
(3)
Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt
die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern durch
die
Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten
Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft
wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.
Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des
Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive)
Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher
Mitglieder bis dahin durch die Gründer des
Vereins.
(4)
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt
auf Antrag des Vorstands durch die
Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod,
bei juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen
Austritt und durch Ausschluss.
(2)
Der Austritt kann nur zum
30. Juni oder 31. Dezember
erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens
zwei Monat/e vorher schriftlich
mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige
verspätet, so ist sie erst zum nächsten
Austrittstermin wirksam. Für die
Rechtzeitigkeit
ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3)
Der Vorstand kann ein Mitglied
ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung unter Setzung einer
angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate
mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im
Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der
fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt
hievon unberührt.
(4)
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem
Verein kann vom Vorstand auch wegen grober
Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen
unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5)
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der
Generalversammlung über
Antrag des Vorstands
beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
1)
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das
Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das
aktive und passive Wahlrecht steht nur den
ordentlichen
und den Ehrenmitgliedern zu.
(2)
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom
Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu
verlangen.
(3)
Mindestens ein Zehntel der Mitglieder
kann vom Vorstand die Einberufung einer
Generalversammlung verlangen.
(4)
Die Mitglieder sind in jeder
Generalversammlung vom Vorstand über die
Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins
zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der
Mitglieder dies unter Angabe von Gründen
verlangt, hat der Vorstand den
betreffenden
Mitgliedern eine solche Information auch sonst
binnen vier Wochen zu geben.
(5)
Die Mitglieder sind vom Vorstand über den
geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung)
zu informieren. Geschieht
dies in der
Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer
einzubinden.
(6)
Die Mitglieder sind verpflichtet, die
Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern
und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen
und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden
könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die
Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die
ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder
sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr
und der Mitgliedsbeiträge in der von der
Generalversammlung beschlossenen Höhe
verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung
(§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die
Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht
(§ 15).
§ 9: Generalversammlung
(1)
Die Generalversammlung ist die
“Mitgliederversammlung” im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche
Generalversammlung findet
alle vier Jahre statt.
(2)
Eine außerordentliche Generalversammlung
findet auf
a.
Beschluss des Vorstands oder der
ordentlichen Generalversammlung,
b.
schriftlichen Antrag von mindestens einem
Zehntel der Mitglieder,
c.
Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs.
5 erster Satz VereinsG),
d.
Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§
21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2
dritter Satz dieser Statuten),
e.
Beschluss eines gerichtlich bestellten
Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser
Statuten) binnen vier Wochen statt.
(3)
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu
den außerordentlichen Generalversammlungen sind
alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem
Termin schriftlich, mittels Telefax oder per
E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein
bekanntgegebene Fax-Nr. oder E-Mail-Adresse)
einzuladen. Die Anberaumung der
Generalversammlung hat unter Angabe der
Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung
erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2
lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer
(Abs. 2 lit. d) oder durch
einen gerichtlich
bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d).
(4)
Anträge zur Generalversammlung sind
mindestens drei Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand
schriftlich,
mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5)
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche
über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung – können
nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6)
Bei der Generalversammlung sind alle
Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt
sind nur die ordentlichen und die
Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes
Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig.
(7)
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. |
(8)
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in
der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des
Vereins geändert oder der Verein aufgelöst
werden soll,
bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen.
(9)
Den Vorsitz in der Generalversammlung
führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren
Verhinderung sein/e/ihr/e
Stellvertreter/in.
Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das
an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied
den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben
vorbehalten:
a)
Beschlussfassung über den Voranschlag
der künftigen Funktionsperiode
b)
Entgegennahme und Genehmigung des
Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der
Rechnungsprüfer;
c)
Wahl und Enthebung der Mitglieder des
Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d)
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen
Rechnungsprüfern und Verein;
e)
Vorstandswechsel. Eine ausgesprochene
„Entlastung des Vorstands“ hat keine
Rechtswirkung. Bei Vorstandswechsel übernimmt
der neue Vorstand die Schulden des alten, dessen
schuldhaftes Verhalten jedoch nicht. Der alte
Vorstand bleibt verantwortlich und kann für eine
Haftung herangezogen werden, wenn nicht eine
Verjährung vorliegt.
f)
Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr
und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und
für außerordentliche Mitglieder;
g)
Verleihung und Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft;
h)
Beschlussfassung über Statutenänderungen
und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i)
Beratung und Beschlussfassung über
sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus sechs
Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und
Stellvertreter/in, Schriftführer/in und
Stellvertreter/in sowie Kassier/in und
Stellvertreter/in.
Eine Erweiterung des Vorstandes über
maximal 3 Beiräte, ist
zulässig. Beiräte unter
18 Jahre, bedürfen der Zustimmung der
Erziehungsberechtigten.
(2)
Der Vorstand wird von der
Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht,
an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied
zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der
Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung
überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit
aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet,
unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines
Vorstands einzuberufen. Sollten auch die
Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes
ordentliche Mitglied, das
die Notsituation
erkennt, unverzüglich die Bestellung eines
Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen,
der umgehend eine außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen hat.
(3)
Die Funktionsperiode des Vorstands
beträgt
vier Jahre; Wiederwahl ist
möglich. Jede Funktion im Vorstand ist
persönlich auszuüben.
|
(4)
Der Vorstand wird vom Obmann/von der
Obfrau, bei Verhinderung von
seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in,
schriftlich
oder mündlich einberufen. Ist auch
diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit
verhindert, darf jedes sonstige
Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
Vorstandssitzungen sind nach Bedarf
einzuberufen.
4.1. Das Leistungsorgan (der Vorstand) muss
einmal im Jahr seiner Informationspflicht
nachkommen. Wenn 10 % der Vereinsmitglieder eine
Information mit Begründung verlangen, muss das
Leistungsorgan über die Finanzgebarung und
die
Aktivitäten des Vereins innerhalb von vier
Wochen Auskunft geben.
(5)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen
anwesend ist.
(6)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des/der
Vorsitzenden den
Ausschlag.
(7)
Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau,
bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in.
Ist auch diese/r verhindert, obliegt
der Vorsitz
dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied,
das die übrigen
Vorstandsmitglieder mehrheitlich
dazu bestimmen.
(8)
Außer durch den Tod und Ablauf der
Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion
eines Vorstandsmitglieds durch
Enthebung (Abs.
9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9)
Die Generalversammlung kann jederzeit den
gesamten Vorstand oder einzelne seiner
Mitglieder entheben. Die Enthebung
tritt mit
Bestellung des neuen Vorstands bzw
Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10)
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit
schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand,
im
Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an
die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt
wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2)
eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er
ist das “Leitungsorgan” im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben
zu, die nicht durch die Statuten einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen
insbesondere folgende
Angelegenheiten:
(1)
Einrichtung eines den Anforderungen des
Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit
laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben
und Führung eines Vermögensverzeichnisses als
Mindesterfordernis;
(2)
Erstellung des Jahresvoranschlags, des
Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses;
(3)
Vorbereitung und Einberufung der
Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1
und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
(4)
Information der Vereinsmitglieder über
die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und
den geprüften Rechnungsabschluss;
(5)
Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6)
Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen
und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7)
Aufnahme und Kündigung von Angestellten
des Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner
Vorstandsmitglieder
(1)
Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden
Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in
unterstützt den/die Obmann/
Obfrau bei der
Führung der Vereinsgeschäfte.
(2)
Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein
nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des
Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der
Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des
Schriftführers/der Schriftführerin, in
Geldangelegenheiten (vermögenswerte
Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des
Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen
Vorstandsmitgliedern und
Verein bedürfen der
Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
2.1. Vertritt ein Mitglied des Leistungsorgans
den Verein unerlaubt, so ist sein Handeln
gegenüber Dritten wirksam, er muss
sich dann
aber gegenüber den anderen Vorstandsmitgliedern
rechtfertigen.
(3)
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen,
den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn
zu zeichnen, können ausschließlich von den in
Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt
werden.
3.1. In vorher im Vorstand zu bestimmenden
Angelegenheiten, die zeitlich befristet sind,
können auch einzelne Mitglieder
des
Leistungsorgans geschäftsführungsbefugt oder
Vertretungsbefugt sein.
(4)
Bei Gefahr im Verzug ist der/die
Obmann/Obfrau berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der
Generalversammlung oder des Vorstands fallen,
unter eigener Verantwortung selbständig
Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis
bedürfen diese jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5)
Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz
in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6)
Der/die Schriftführer/in führt die
Protokolle der Generalversammlung und des
Vorstands.
(7)
Der/die Kassier/in ist für die
ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins
verantwortlich.
(8)
Im Fall der Verhinderung treten an die
Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des
Schriftführers/der Schriftführerin oder des
Kassiers/der Kassierin ihre
Stellvertreter/innen.
(9)
Verstößt ein Beschluss gegen ein Gesetz oder die
Statuten, so ist dieser anfechtbar. Die Frist
zur Anfechtung beträgt
ein Jahr ab
Beschlussfassung. Jedes Vereinsmitglied das von
der Beschlussfassung betroffen ist, kann den
Beschluss anfechten.
(10)
Änderungen bei den Organen des Vereins
(statutenmäßig oder personell) sind der
Vereinsbehörde binnen 4 Wochen anzuzeigen. |
§ 14: Rechnungsprüfer
(1)
Zwei Rechnungsprüfer werden von der
Generalversammlung auf die Dauer von
vier Jahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer
dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Prüfung ist.
(2)
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende
Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der
Finanzgebarung des Vereins im
Hinblick auf die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die
statutengemäße Verwendung der Mittel. Der
Vorstand hat den Rechnungsprüfern die
erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die
Rechnungsprüfer
haben dem Vorstand über das
Ergebnis der Prüfung zu berichten.
2.1. Der spätestens 5 Monate nach dem
Jahresabschluss vom Leitungsorgan (Vorstand) zu
erstellender Abschlussbericht
muss innerhalb von
4 Monaten von den Rechnungsprüfern geprüft
werden und dem Leitungsorgan schriftlich
vorgelegt werden.
2.2. Werden bemängelte Punkte vom Vorstand nicht
beseitigt, so haben die Prüfer das Recht, die
Einberufung der Generalversammlung zu verlangen
oder selbst einzuberufen. Bei der
Generalversammlung müssen die Rechnungsprüfer
anwesend sein.
(3)
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern
und Verein bedürfen der Genehmigung durch die
Generalversammlung.
Im
Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die
Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
(1)
Zur Schlichtung von allen aus dem
Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
Es ist eine “Schlichtungseinrichtung” im Sinne
des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht
nach den §§ 577 ff ZPO.
(2)
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei
ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es
wird derart gebildet, dass ein Streitteil
dem
Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter
schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung
durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der
andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen
seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts
namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand
innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft
gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage
ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur
Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei
Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen
das Los. Die Mitglieder des
Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit
Ausnahme der Generalversammlung – angehören,
dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit
ist.
(3)
Das Schiedsgericht fällt seine
Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen
Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder
mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet
nach bestem Wissen und Gewissen. Seine
Entscheidungen sind vereinsintern
endgültig.
(4)
Gelingt keine vereinsinterne Beendigung der
Streitigkeiten, so kann nach Ablauf von 6
Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung,
der ordentliche Rechtsweg beschritten werden.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1)
Die freiwillige Auflösung des Vereins
kann nur in einer Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden.
(2)
Diese Generalversammlung hat auch –
sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die
Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie
einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber
zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der
Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu
übertragen hat. Dieses Vermögen
soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer
Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche
Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken
der Sozialhilfe.
§ 17: Haftungsregeln
Wenn in einer Mitgliederversammlung etwas
beschlossen wird, wodurch dem Verein in weiterer
Folge ein Schaden entsteht, kann das einzelne
Vereinsmitglied nicht haftbar gemacht werden.
Grundsätzlich haftet für Verbindlichkeiten
Dritter
gegenüber, der Verein und nicht die
Personen, die für ihn handlen.
|
Muster im Sinne des ab 01.07.2002
geltenden Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I
Nr. 66/2002.
(Dieses Statutenmuster eignet sich
zur Weiterbearbeitung. Es kann auch
ergänzt werden. Bitte streichen Sie
jeweils das
Nichtzutreffende sowie die
Fußnoten, bevor Sie die Statuten der
Vereinsbehörde vorlegen)
Notwendige
Änderungen gegenüber dem früheren Muster
iSd Vereinsgesetzes 1951 finden sich in
§ 5 Abs 3 (früher Abs 4),
§ 9 Abs 2,
§ 10 lit d (früher lit c), § 13 Abs 1
erster Satz (zweiter Satz früher Abs 5),
§ 13 Abs 2 zweiter Satz (früher Abs 1),
§ 13 Abs 4 zweiter Halbsatz (früher Abs
3), § 14 Abs 1 zweiter Satz, § 14 Abs 2,
§ 15 Abs 2 letzter Satz, § 15 Abs 3
erster Satz.
Einige weitere Anpassungen beruhen auf
praktischen Erwägungen (§ 5 Abs 1, § 6
Abs 1, § 9 Abs 1 erster Satz, § 9 Abs 3
erster Satz, § 9 Abs 4, § 9 Abs 6
vierter Satz gestrichen, § 9 Abs 7, § 9
Abs 8 erster Satz, § 11 Abs 3 erster
Satz, § 11 Abs 7 zweiter Satz, § 12
zweiter Satz, § 12 lit a und e, § 14 Abs
3 erster und zweiter Satz, § 15 Abs 1
zweiter Satz).
Dazu kommen ein paar Anpassungen im
Ausdruck.
Vor allem im Hinblick auf die
Organisationsstruktur großer Vereine und
den Betrieb vereinseigener
Unternehmungen empfehlen sich
spezifische Anpassungen bzw. Ergänzungen
der Statuten. Für ein auf die Erlangung
steuerlicher Begünstigungen bei
Betätigung für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke (§§ 34 ff BAO)
abgestimmtes Statutenmuster siehe unter
http://www.bmf.gv.at/service/publikationen/download/broschueren/vereine.pdf
bzw. unter
http://www.lexisnexis.at/verein-im-steuerrecht/vereinsstatuten2002.
zB auf die ganze Welt, ganz Österreich,
das Gebiet des Bundeslandes XY oder das
Gebiet der Stadt/Gemeinde YZ.
Das Vereinsgesetz verlangt eine klare
und umfassende Umschreibung des Zwecks.
Tätigkeiten wie zB Vorträge und
Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte,
Diskussionsveranstaltungen, Herausgabe
von Publikationen, Einrichtung einer
Bibliothek.
Abgesehen von den weithin üblichen
Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen
kommen zB Erträgnisse aus
Veranstaltungen oder
aus vereinseigenen
Unternehmungen, Spenden, Sammlungen,
Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
in Betracht.
Beschränkungen zB hinsichtlich des
Alters, des Geschlechtes, der
Staatsbürgerschaft, des Berufes, der
Unbescholtenheit sind möglich, aber
nicht geboten.
Das sind die Offene Handelsgesellschaft
(OHG), die Kommanditgesellschaft (KG)
und die Eingetragene Erwerbsgesellschaft
(EEG).
zB 31. Dezember jeden Jahres.
zB jährlich, alle zwei oder alle vier
Jahre (abgestimmt auf die Funktionsdauer
des Vorstands nach § 11 Abs 3). Das
Vereinsgesetz verlangt, dass eine
Mitgliederversammlung zumindest alle
vier Jahre einberufen wird.
Das Vereinsgesetz verlangt, dass das
Leitungsorgan des Vereins aus mindestens
zwei natürlichen Personen besteht.
zB zwei oder vier Jahre (abgestimmt auf
den Abstand zwischen ordentlichen
Generalversammlungen nach § 9 Abs 1).
zB zwei oder vier Jahre (abgestimmt auf
den Abstand zwischen ordentlichen
Generalversammlungen nach § 9 Abs 1).
Das Vereinsgesetz lässt auch eine
Bestimmung zu, wonach verbleibendes
Vereinsvermögen soweit an die Mitglieder
verteilt
werden soll, als es den Wert
der von diesen geleisteten Einlagen
nicht übersteigt. In diesem Fall braucht
es eine zusätzliche Angabe, was mit
darüber hinaus verbleibendem Vermögen
geschehen soll. |
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