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* Wollen mehr Mitbestimmung
* Danke, Herr Müller
* Verreinssitzung
* ZIK fördert Schulprojekt
* Adventstimmung
* 80 Kinder beim 1. Apfelfest
* Einladung zur Hauptversammlung
* Vereinsstatuten- ZIK

Bezirksblätter Klosterneuburg,  29. / 30. Dezember 2015


Zwei neue Sozial- arbeiterInnen für Klbg.  Jugend:
Aline Heurex und Marie-Christin Danko.

Foto: Stadtgem. Klosterneubg

Neuer Jugendtreffpunkt hatte
seine Tore eröffnet!

Klosterneuburg: Mehr Streetworker, die mehr Stunden auf den Straßen unterwegs sind, sowie eine eigene Anlauf-stelle für alle Klosterneuburger Jugendlichen: Damit ist der Ausbau des Streetworkprojekts Pi Jay´s seit diesem Jahr Realität.
Vier für die Jugend
Die Projektleiterin für Klosterneuburg, Kerstin Renner, war den Jugendlichen gemeinsam mit Josef Hafiz bereits bestens bekannt. Ihnen zur Seite stehen die beiden neuen Sozialarbeiterinnen Marie-Christin Danko und Aline Heurex.
Neben der Betreuung des Meetingpoints sind alle vier Streetworker an den Hot Spots auf der Straße, in beliebten Lokalen und an Treffpunkten der Jugendlichen zugegen.
Der Pi-Jay´s Meetingpoint steht immer Montag und Mittwoch von 13 bis 17 Uhr im Pfarrheim `Schiefergarten´ (gleich beim Rathausplatz) zur Verfügung.

NÖN - Klosterneuburg 11, Woche 35 - 2015
Jugendliche an die Macht
Jugendgemeinderat
/ Die JVP Klosterneuburg will für Jugendliche eine Plattform schaffen, und ihre Ideen und Wünsche einzubringen. Das Konzept dazu muss nun erarbeitet werden.
Von Victoria Heindl
Klosterneuburg,- Politikverdrossenheit greift auch unter Jugendlichen immer mehr um sich. Dagegen will nun die JVP Klosterneuburg etwas unternehmen. Sie will einen Jugendgemeinderat ins Leben rufen. "Wir wollen die jungen Menschen wieder für Politik interessieren und vor allem bewirken, dass sie sich selbst aktiv mit ihren Wünschen einbringen und zur Belebung der Stadt mit Ideen beitragen können", erklärt Obmann Florian Havel die Ziele der JVP. Allerdings muss erst ein genaues Konzept für diesen Jugendgemeinderat erarbeitet werden.
Als Beispiel führt Havel die Klosterneuburger Partnerstadt Göppingen an, in der bereits seit Jahren ein solcher Jugendgemeinderat existiert.

Konzept muss erst erarbeitet werden
Angesprochen sollen Jugendliche zwischen 13 und 19 Jahren werden, die bisher noch kein politisches Amt innehaben. Wahlberechtigt sollen alle jugendlichen Klosterneuburger sein, die in Schulen oder dem Rathaus ihre Stimme abgeben sollen. Die 20 Jugendlichen, die dabei die meisten Stimmen erhalten, bilden dann den Jugendgemeinderat.
Dass die Aufgabe, Jugendliche für Politik zu interessieren, gar nicht so leicht ist, zeigt die letzte Studie des Instituts für Jugendkulturforschung, die anfangs des Jahres erschien. Darin gaben vier von zehn Jugendlichen an, politikver- drossen zu sein. Das Konzept, um dies zu ändern, wird nun von der JVP gemeinsam mit Bürgermeister Stefan Schmuckenschlager und Jugendstadtrat Konrad Eckl erarbeitet.


 

Die Gemeinderäte Markus Presle und Christoph Raz
 unterstützen das Projekt
 Jugendgemeinderat von
 JVP-Obmann Florian Havel

und seinem Stellvertreter
Michael Reichenauer (v.li.)  
Foto: privat

Nach Aussage von Bürgermeister Schmuckenschlager kann er sich mit dem Jugend -´Gemeinderats- Projekt nicht anfreunden.

 

NÖN  Woche 48/ 2011 - Seite 44
  Wollen mehr "Mitbestimmung"       
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Jugend an die Macht /

Die "Junge ÖVP" Bezirk Wien Umgebung, will die gesetzliche Verankerung von Jugendgemeinderäten - in jeder Gemeinde

Wien Umgebung / "Wir wollen, dass es in jeder Gemeinde einen fixen Vertreter für Junge im Gemeinderat gibt. Daher setzen wir uns ein, dass
das Amt des Jugendgemeinderats in Niederösterreich gesetzlich verankert wird", stellt JVP- Bezirksobmann Mathias Pilter klar.
 
"Wir stellen uns vor,
dass die Rolle und Aufgabe von Jugendgemeinderäten ähnlich wie heute bei den Umweltgemeinderäten gesetzlich klar festgehalten wird. Wir wollen damit erreichen, dass die Anliegen der jungen Generation in den Gemeinden berücksichtigt werden und dass es für junge Menschen überall einen Ansprechpartner in der Politik gibt. Wir bringen somit
die Politik näher zu Kindern und Jugendlichen sowie umgekehrt.

Der Vorschlag: Jeder Gemeinderat muss einen Jugendgemeinderat wählen, der bei der Wahl maximal 30 Jahre Alt ist. "Wir sind uns sicher, dass junge Menschen am besten von Jungen vertreten werden, die sich in ihrer Lebenswelt auskennen und mit denen sie ohne Hemmschwelle reden können", erklärt die Landesobfrau der
JVP NÖ Mag. Bettina Rausch.

Der Jugendgemeinderat
muss das Recht haben, den Jugendausschuss zu leiten, bzw. zumindest Mitglied in diesem Ausschuss zu sein. Und es soll wechselseitig Informationspflichten zwischen Bürgermeister und Jugendgemeinderat geben, wenn es um Einrichtungen und Angebote für Kinder und Jugendliche geht oder wenn Projekte langfristige Auswirkungen auf kommende
Generationen haben.


Mehr Jugend im Gemeinderat:
JVP Landesobfrau
Bundesrätin
Mag. Bettina Rausch
und JVP- Bezirksobmann
Gemeinderat
Matthias Pilter
  Foto: ZVG

 
Die ZIK berichtet 
Danke, Herr Müller...        Jän. 2007                      
Mit einem herzlichen Danke-  bedankt sich Obfrau Barbara Vitovec und der Eishockey-Coach
Toni Sedlacek mit der Übergabe eines gerahmten Bildes, das in einer Collage den NÖN-Bericht sowie einige Fotos vom ersten Überstreifen der neuen Dressen zeigt, beim großzügigen Mäzen Franz Müller, der über seinen beliebten Textilhandel- Standort Kritzendorf, immer wieder bedeutende Hilfeleistungen startet.
Insbesondere die engagierte, sportbegeisterte und gesellschaftlich verantwortungsvolle "Multi-Kulti"- Jugend liegt ihm am Herzen. Und dafür sind ihm alle dankbar...
 
Vereinssitzung            Feb.-07                                  

 
ZIK fördert Indisches Schulprojekt    Jän. 2007          
Walter Danesits ist der gute Engel für Süd-Indien, jener Region, wo er mit Hilfe von spendenfreudigen Bürgern und Firmen, eine Schule errichten will. Als Journalist schreibt er in englischer Sprache, von Österreich aus,
für die größte Indische Tageszeitung. Der ORF beteiligt sich mit öffentlichen Filmbeiträgen, um dieser Aktion zum Durchbruch zu verhelfen.
In der Adventzeit führte Danesits einen Punschstand am Niedermarkt, um diesem edlen Zweck weiter zu dienen.
Dies war aber für die Anrainer-
Wirtschaftstreibenden
ein "Dorn im Auge". Sie mobilisierten die Behörde, wie Handelskammer, BH, Exekutive und die Lebensmittelbehörde, um dem Wohltäter klar zu machen, dass er das nicht so machen darf-
"weil er keinen Gewerbeschein für den Ausschank hatte. Bereitwillig änderte er die Preistafel auf "Gratispunsch" und nahm dafür freiwillige Spenden entgegen. Ein noch größerer Erfolg stellte sich ein. GR Barbara Vitovec lernte den "Bildungs-Samariter" kennen
und bot die Aufnahme seiner Aktion "Indien 2020" in den von ihr gegründeten Verein "Zukunftsinitiative Klosterneuburg" an.
Über die ZIK werden Walter+Elfi Danesits- Schiefer einen Vortrag über ihr Indien- Projekt bringen. Die ZIK wird das rechtzeitig und mit geeigneten Mitteln ankündigen.

"The Kingkids"- Aufführung in den Schulen
von Bangalore, Südindien
 
Aktion Indien 2020
Ausbildung statt Almosen
Das öffentliche indische (staatliche) Schulsystem entspricht keineswegs unseren Vorstellungen
von Schule und
Unterricht.
Klassengrößen von 200 Schülern aufwärts sind normal. Bei nur einer Lehrkraft. Natürlich sind hier alle Altersstufen zusammengepfercht.
 
Schulbänke und Tische sind nicht vorhanden, man sitzt am Boden.
Es besteht zwar Schulpflicht, aber der wahre Grund warum die
Eltern die Kinder in die Schule schicken, (nicht immer, besonders nicht in der Erntezeit)
ist die Gratismahlzeit mittags (Reis mit etwas Suppe/ täglich, mit unveränderter Eintönigkeit).
Die Lernerfolge der Kinder sind natürlich dementsprechend. Nach
vier Schuljahren kann kaum einer richtig schreiben oder lesen. Von rechnen kann überhaupt keine Rede sein.
Die Lehrer an den öffentlichen Schulen sind schlecht bezahlt und nicht motiviert.
 
Alle qualifizierten Lehrer gehen daher an private Schulen.
Die private Grundschule entspricht etwa unserer Volksschule. Die Klassengröße beträgt etwa 30-35 Schüler (gleichaltrig). Es wird
von der 1.Klasse an, Englisch unterrichtet.

Für € 60,- kann ein Kind die Privatschule ein Jahr lang besuchen.
Hier sind der Schulbus und eine Mahlzeit schon enthalten.Höhere Schulen sind natürlich etwas teurer. Es muss dabei erwähnt werden, dass ein qualifizierter Arbeiter durchschnittlich € 60,- monatlich verdient. Bei nur zwei Kindern wären für die Schule zwei Monats-gehälter aufzuwenden.
Nur wenige können sich das in dieser Gesellschaftsklasse leisten.
Der Reinertrag aller unserer Aktionen wird von uns in Indien direkt in den Schulen für die Kinder einbezahlt. (Mit der Ausnahme, dass sehr arme Familien auch im täglichen Leben finanziell unterstützt werden, z.B. Arztkosten, Medikamente etc.) Es gibt keine Zwischenstationen und keine Unkosten.
Alle Infos über" Indien 2020" und laufende Projekte:
walter+elfi danesits-schiefer (02243 28434 oder 0676 418 35 25 oder e-mail: w.danesits@aon.at)

Adventstimmung bei der Nikolofeier in Kierlinger Pfarre   

Friedvolle Adventzeit genießen die ZIK-Nikolo-Teilnehmer in der Pfarre Kierling

Barbara Vitovec hatte bereits 2005 unter Beweis gestellt, dass sie einen besinnlichen Nikolo-Treff auf die Beine stellen kann.
Im Vorjahr konnte die Nikolofeier als Benefizveranstaltung
zugunsten der unheilbaren Krankheit "Cystische Fibrose" durchgeführt werden.
Heuer war der von ihr neu gegründete Verein "Zukungstinitiative Klosterneuburg (ZIK) dran, dem es gleich auf Anhieb gelang, mit tatkräftiger Unterstützung ihrer Kollegin Regina Schalko die traditionelle Adventstimmung fortzusetzen. Regina Schalko war dann freundlicherweise auch der ehrfurchtsvoll und mit hoffnungsvoller Freude von den mehr als 20 braven Kindern erwartete Nikolo. Eine goldrichtige Entscheidung, wie aus den rührenden "Geschenk-Szenen" zu beobachten war. Beim gemeinsamen Erinnerungsfoto gab es dann von den anwesenden Eltern und Gästen einen kräftigen Applaus für den Nikolo und sein Begleitteam. Bis es allerdings zur Begegnung mit dem hl. Nikolo kam, durften sich die
Kinder beim vorweihnachtlichen Basteln unter Anleitung von Monika Schilder und den schon größeren Kindern Eda und Ebru Kahraman vergnügen.
Das spannende Schneiden Formen und Kleben wurde auch von den begleitenden Eltern tatkräftig unterstützt. Stolz wurde die kleine Bastel-Ausstellung mit Lesezeichen, Vogelhaus und Engerl den Besuchern gezeigt.
Wie es sich für ein gemeinsames Fest gehört, fehlte natürlich auch die passende Verpflegung für alle hungrigen Teilnehmer und Gäste nicht. Kuchen und Kaffe oder Würstel und Punsch hoben die Stimmung der Anwesenden.
Zum besinnlichen Teil dieser "Nikolo-Knirpsen-Gala" gehörte natürlich auch das gemeinsame Singen von passenden Liedern und das gespannte Zuhören von Adventgeschichten. Diesen Teil übernahm gekonnt die ausgebildete Sängerin Renate Patzalt, die von den Kindern gleich ins Herz geschlossen wurde. Gut wurde so jedenfalls die Zeit vertrieben, bis endlich der ruf ertönte:
„Der Nikolaus kommt“.
Nicht zuletzt gehören vor den Vorhang: Der großzügige Klosterneuburger Mäzen Franz Müller, der als Chef der Textil Müller-Kette die Stoffe für das Nikolo-Kostüm kostenlos beistellte und die fleißige Näherin Steffi Kraus für die Herstellung der ansehnlichen Bekleidung die sie mit viel Liebe vornahm.
Erstmals bei einer ZIK Veranstaltung zu verkosten: Das Weltmeister Kürbiskern- CORE-Bier, das künftig als befreundeter Sponsor bei den ZIK Aktionen dabei sein wird. Das nächste mal beim Kierlinger Wintersport-Tag, der nach dem ersten Schneefall an einem Samstag oder Sonntag
durchgeführt wird.

 

80 Kinder beim 1. Apfelfest     Sept. 2006       

Erstes Klosterneuburger Apfelfest

  • 80 Kinder beim 1. Apfelfest
  • Lehrreiche Kinder-Initiative rund um den Apfel
  • Exklusiver Einblick in den größten Landwirtschaftsbetrieb der Stadt

Die Initiatoren des ersten Klosterneuburger Apfelfestes, Barbara Vitovec und Regina Schalko waren mit dem Interesse, dem Engagement und dem Ergebnis des ersten "saftigen" und "lehrreichen" Apfelfest für Familien mit Kindern, am Gelände des größten Landwirtschaftsbetriebes der Stadt, mehr als zufrieden.
Den beiden Proponenten des sich in Gründung befindlichen Vielseitigkeits-Vereins "Zukunftsinitiativen Klosterneuburg" ist es auch zu danken, dass dieser naturverbundene Familien- und Freizeitevent sowohl für die Mitarbeiter, als auch für die kleinen und großen Teilnehmer ungetrübte Freude und Spaß brachte.
Zuletzt hatten manche  Gäste sogar zum ersten Mal die beliebte Heurigenschank am Schelhammerhof Vitovec kennen gelernt. Mit Feuereifer waren die Kinder dabei, die Aufgaben der einzelnen Stationen zu lösen, wie sie am Samstag Nachmittag angeboten wurden:

  • Spielstationen rund um den Apfel mit Geschicklichkeitsspielen, Basteln, Wissenswertes und Schmackhaftes dieses erntefrischen Produkts.
  • Streichelzoo
  • Gemeinsames Pressen von Apfelsaft und Verkostung
  • Verkauf von Apfelprodukten, und zuletzt versammelten sich alle vor der Bühne zum
  • Kasperltheater, um mit  „Kasperl trifft den Apfelzwerg“ ein lustiges Apfel-Abenteuer zu erleben.

Natürlich waren die Hängebauchschweine nicht minder ein Anziehungspunkt für die kleinen Besucher. Und wer noch mehr Tiere streicheln wollte, machte mit Landwirt Walter Vitovec eine kleine Exkursion durch die Stallungen, wo das Fell von Schafen und Hasen angefasst werden konnte. Auch die Erwachsenen konnten an einem Apfel-Test ihr Wissen zum Besten geben und für hungrige Gäste gab´s Kaffee und Kuchen aus der Heurigenküche.
Beim Einkehrschwung wurde an der Heurigenschank von
den Trauben-Freunden der erste Sturm der frischen Traubenernte verkostet.
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Einladung zur Hauptversammlung   Dez. 2006             
 

Vereinsstatuten ZIK    Dez. 2006             

Statuten[1][2] des Vereins
Zukunftsinitiativen
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1)     Der Verein  führt den Namen  Zukunftsinitiativen  Klosterneuburg” (ZIK)
(2)     Er hat seinen Sitz in Klosterneuburg  und erstreckt seine Tätigkeit auf[3]  den Bezirk Wien-Umgebung
(3)     Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:[4] Förderung, Unterstützung, Aktivitäten und Betreuung allgemeiner Angelegenheiten der Kinder- und Jugendwohlfahrt, Ferien-Kinderaufsicht, Spielplatzgestaltung, Freizeitzentren für Jugend und Familie, Jugendgemeinderat, Jugendtreff, Jungbürgerfeier, Generationen-Betreuung. Der Verein erklärt sich als Umweltorganisation mit gemeinnützigem Zweck und dem ausdrücklichen Ziel, die Umwelt zu schützen. Maßnahmen zum vorsorgenden und ganzheitlichen Umweltschutz, Umweltagenden, Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden nach den EU-Richtlinien. Sportförderung, Durchführung aktiver Sportausübung, Schaffung frei zugänglicher Sportplätze, Vereinsagenden- wie Vereinsstammtisch, Vereinsjahrbuch, Vereins-Informationen, Folder, Plakate, Aussendungen, Feiern, Feste, Benefizaktionen, Förderung von vereinslosen Organisationen, Zukunftsorientierte Initiativen und Projekte über Arbeitsgruppen erstellen, Kultur- und Kunstförderung, Seniorenaktivitäten, Seniorenbetreuung über `Club 60´. Initiativen
über ein zu installierendes Bürgerservice im Bereich Unterstützung von Behörden-Angelegenheiten für Hilfesuchende.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1)     Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2)     Als ideelle Mittel dienen[5]

a)       Tätigkeiten, die sich aus Einnahmen (Reinerlös) aus Versammlungen,
b)       Veranstaltungen und allenfalls durch die
c)        Herausgabe von Publikationen ergeben.
(3)     Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch[6]
a)       Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b)       Spenden
c)        Förderungen und Subventionen
d)       Sammlungen
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1)     Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2)    
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche,

die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die[7] das 18. Lebensjahr vollendet haben, von 12 bis 18 Jahre mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten- unter Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen. sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften[8] werden.
(2)     Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3)     Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch
die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
(4)     Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1)     Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2)     Der Austritt kann nur zum[9] 30. Juni oder 31. Dezember erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens zwei Monat/e vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die
Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3)     Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4)     Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5)     Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über
Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

1)     Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen
und den Ehrenmitgliedern zu.
(2)     Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3)     Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4)     Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den
betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5)     Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht
dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6)     Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und  das Schiedsgericht (§ 15). 

§ 9: Generalversammlung
(1)     Die Generalversammlung ist die “Mitgliederversammlung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet[10]  alle vier Jahre  statt.
(2)     Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a.        Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b.        schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c.        Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d.        Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e.        Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
(3)     Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nr. oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch
einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d). 
(4)     Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand
schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(5)     Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6)     Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7)     Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8)     Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll,
bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9)     Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e
Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a)        Beschlussfassung über den Voranschlag der künftigen Funktionsperiode
b)       Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c)        Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d)       Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e)        Vorstandswechsel. Eine ausgesprochene „Entlastung des Vorstands“ hat keine Rechtswirkung. Bei Vorstandswechsel übernimmt der neue Vorstand die Schulden des alten, dessen schuldhaftes Verhalten jedoch nicht. Der alte Vorstand bleibt verantwortlich und kann für eine Haftung herangezogen werden, wenn nicht eine Verjährung vorliegt.
f)        Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
g)        Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h)       Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i)         Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand
(1)     Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in[11]. Eine Erweiterung des Vorstandes über maximal 3 Beiräte, ist
zulässig. Beiräte unter 18 Jahre, bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
(2)     Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das
die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3)     Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt[12] vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist
persönlich auszuüben.

(4)     Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich
oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Vorstandssitzungen sind nach Bedarf einzuberufen.
4.1. Das Leistungsorgan (der Vorstand) muss einmal im Jahr seiner Informationspflicht nachkommen. Wenn 10 % der Vereinsmitglieder eine Information mit Begründung verlangen, muss das Leistungsorgan über die Finanzgebarung und
die Aktivitäten des Vereins innerhalb von vier Wochen Auskunft geben.
(5)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen
anwesend ist.
(6)     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der
Vorsitzenden den Ausschlag.
(7)     Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt
der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen
Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8)     Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch
Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9)     Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung
tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10)  Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist  an den Vorstand,
im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das “Leitungsorgan” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen
insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1)     Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2)     Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3)     Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
(4)     Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5)     Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6)     Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7)     Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1)     Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/
Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2)     Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und
Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds
.
2.1. Vertritt ein Mitglied des Leistungsorgans den Verein unerlaubt, so ist sein Handeln gegenüber Dritten wirksam, er muss
sich dann aber gegenüber den anderen Vorstandsmitgliedern rechtfertigen.
(3)     Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
3.1. In vorher im Vorstand zu bestimmenden Angelegenheiten, die zeitlich befristet sind, können auch einzelne Mitglieder
des Leistungsorgans geschäftsführungsbefugt oder Vertretungsbefugt sein.

(4)     Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5)     Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6)     Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7)     Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8)     Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
(9)    
Verstößt ein Beschluss gegen ein Gesetz oder die Statuten, so ist dieser anfechtbar. Die Frist zur Anfechtung beträgt
ein Jahr ab Beschlussfassung. Jedes Vereinsmitglied das von der Beschlussfassung betroffen ist, kann den Beschluss anfechten.
(10)  Änderungen bei den Organen des Vereins (statutenmäßig oder personell) sind der Vereinsbehörde binnen 4 Wochen anzuzeigen.

§ 14: Rechnungsprüfer
(1)     Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von[13] vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2)     Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im
Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer
haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
2.1. Der spätestens 5 Monate nach dem Jahresabschluss vom Leitungsorgan (Vorstand) zu erstellender Abschlussbericht
muss innerhalb von 4 Monaten von den Rechnungsprüfern geprüft werden und dem Leitungsorgan schriftlich vorgelegt werden.
2.2. Werden bemängelte Punkte vom Vorstand nicht beseitigt, so haben die Prüfer das Recht, die Einberufung der Generalversammlung zu verlangen oder selbst einzuberufen. Bei der Generalversammlung müssen die Rechnungsprüfer anwesend sein.
(3)     Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im
Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht
(1)     Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
Es ist eine “Schlichtungseinrichtung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2)     Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil
dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen
das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3)     Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder
mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern
endgültig.
(4)    
Gelingt keine vereinsinterne Beendigung der Streitigkeiten, so kann nach Ablauf von 6 Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung, der ordentliche Rechtsweg beschritten werden.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1)     Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2)     Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen[14] soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer
Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

§ 17: Haftungsregeln
Wenn in einer Mitgliederversammlung etwas beschlossen wird, wodurch dem Verein in weiterer Folge ein Schaden entsteht, kann das einzelne Vereinsmitglied nicht haftbar gemacht werden. Grundsätzlich haftet für Verbindlichkeiten Dritter
gegenüber, der Verein und nicht die Personen, die für ihn handlen.

1] Muster im Sinne des ab 01.07.2002 geltenden Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002.
(Dieses Statutenmuster eignet sich zur Weiterbearbeitung. Es kann auch ergänzt werden. Bitte streichen Sie jeweils das
Nichtzutreffende sowie die Fußnoten, bevor Sie die Statuten der Vereinsbehörde vorlegen)
Notwendige Änderungen gegenüber dem früheren Muster iSd Vereinsgesetzes 1951 finden sich in § 5 Abs 3 (früher Abs 4),    
§ 9 Abs 2, § 10 lit d (früher lit c), § 13 Abs 1 erster Satz (zweiter Satz früher Abs 5), § 13 Abs 2 zweiter Satz (früher Abs 1),
§ 13 Abs 4 zweiter Halbsatz (früher Abs 3), § 14 Abs 1 zweiter Satz, § 14 Abs 2, § 15 Abs 2 letzter Satz, § 15 Abs 3 erster Satz.
Einige weitere Anpassungen beruhen auf praktischen Erwägungen (§ 5 Abs 1, § 6 Abs 1, § 9 Abs 1 erster Satz,  § 9 Abs 3
erster Satz, § 9 Abs 4, § 9 Abs 6 vierter Satz gestrichen, § 9 Abs 7, § 9 Abs 8 erster Satz, § 11 Abs 3 erster Satz, § 11 Abs 7 zweiter Satz, § 12 zweiter Satz, § 12 lit a und e, § 14 Abs 3 erster und zweiter Satz, § 15 Abs 1 zweiter Satz).
Dazu kommen ein paar Anpassungen im Ausdruck.
[2] Vor allem im Hinblick auf die Organisationsstruktur großer Vereine und den Betrieb vereinseigener Unternehmungen empfehlen sich spezifische Anpassungen bzw. Ergänzungen der Statuten. Für ein auf die Erlangung steuerlicher Begünstigungen bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (§§ 34 ff BAO) abgestimmtes Statutenmuster siehe unter http://www.bmf.gv.at/service/publikationen/download/broschueren/vereine.pdf bzw. unter http://www.lexisnexis.at/verein-im-steuerrecht/vereinsstatuten2002.
[3] zB auf die ganze Welt, ganz Österreich, das Gebiet des Bundeslandes XY oder das Gebiet der Stadt/Gemeinde YZ.
[4] Das Vereinsgesetz verlangt eine klare und umfassende Umschreibung des Zwecks.
[5] Tätigkeiten wie zB Vorträge und Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Diskussionsveranstaltungen, Herausgabe von Publikationen, Einrichtung einer Bibliothek.
[6] Abgesehen von den weithin üblichen Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen kommen zB Erträgnisse aus Veranstaltungen oder
aus vereinseigenen Unternehmungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen in Betracht.
[7] Beschränkungen zB hinsichtlich des Alters, des Geschlechtes, der Staatsbürgerschaft, des Berufes, der Unbescholtenheit sind möglich, aber nicht geboten.
[8] Das sind die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die Eingetragene Erwerbsgesellschaft (EEG).
[9] zB 31. Dezember jeden Jahres.
[10] zB jährlich, alle zwei oder alle vier Jahre (abgestimmt auf die Funktionsdauer des Vorstands nach § 11 Abs 3). Das Vereinsgesetz verlangt, dass eine Mitgliederversammlung zumindest alle vier Jahre einberufen wird.
[11] Das Vereinsgesetz verlangt, dass das Leitungsorgan des Vereins aus mindestens zwei natürlichen Personen besteht.
[12] zB zwei oder vier Jahre (abgestimmt auf den Abstand zwischen ordentlichen Generalversammlungen nach § 9 Abs 1).
[13] zB zwei oder vier Jahre (abgestimmt auf den Abstand zwischen ordentlichen Generalversammlungen nach § 9 Abs 1).
[14] Das Vereinsgesetz lässt auch eine Bestimmung zu, wonach verbleibendes Vereinsvermögen soweit an die Mitglieder verteilt
werden soll, als es den Wert der von diesen geleisteten Einlagen nicht übersteigt. In diesem Fall braucht es eine zusätzliche Angabe, was mit darüber hinaus verbleibendem Vermögen geschehen soll.
 
         Tatsachen    26