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Foto:
In Wien: Radweg an einer Hauptverkehrsstraße
Verkehrszeichen-
Regelung ist keine
Spielerei
Aber eine
ernst zu nehmende Gesetzeslage.
Auch die Stadt Kloburg hat sich an das betreffende
Gesetzesregulativ zu halten. Wir fahren entlang
der Ochsnerpromenade
in Richtung Kierling.
Vorbei an der links
angrenzenden Elisabethgasse,
Küffnergasse und
Lessinggasse. Das sind
Seitengassen die rasch enden. Auf der
rechten Seite der Ochsnerpromenade verläuft der Kierlingbach in
Richtung Donaustrom.
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Gefahrenzeichen
11 |
§ 50 Die Gefahrenzeichen
Gefahrenzeichen
11
§ 50/11:"Fußgängerüber-gang"
Dieses Zeichen kündigt einen
Schutzweg an.
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Geregelte Bereiche
Radfahrer
Überfahrt
Gefahrenzeichen
§ 50
11a |
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Radweg kreuzt Fahrbahn,
zur Erhöhung der Sicherheit
mit rotem Bodenbelag. |
Wikipedia:
Eine Radfahrerüberfahrt ist ein Schutzweg für
Radfahrer in
Österreich. Das Konstrukt dient der Regelung der
Vorfahrt an Stellen, an denen sich die Verkehrswege von
Radfahrern und anderen Verkehrsteil-nehmern auf gleicher
Höhe kreuzen, sowie dem Hinweis
Radfahrer allgemein
aufkreuzt.
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Hinweiszeichen 2b
ungeregelte Bereiche
Vorfahrt für Radfahrer |
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Die Ausgestaltung erfolgt neben den
zugeordneten Schildern auch
durch
Bodenmarkierungen, durch gelb blinkendes Lichtsignal sowie
neuerdings
vereinzelt durch im Boden eingelassene Warnleuchten
entlang der Radfahrerüber- fahrt. Wenn es sich um eine ungeregelte
Kreuzung handelt, darf sich der Radverkehr § 68 / Abs. 3a
StVO nur
mit einer Geschwindigkeit von
maximal 10 km/h
annähern und darf sie
nicht „unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen
Lenker überraschend“ befahren. Der Kfz-Verkehr hat gemäß § 9 StVO
einem Radfahrer das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der
Fahrbahn zu ermöglichen, sofern er sich auf dem Schutzweg befindet
oder diesen erkennbar benutzen will.
Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges
einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass
er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls
erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten“. Die Radfahrerüberfahrt
ähnelt in ihrer
verkehrsrechtlichen Konstruktion stark dem
Fußgänger-
überweg sowohl an rein beschilderten
wie auch an durch Ampeln
geregelten Stellen; ihre Kennzeichnung und die Regelungen zum
Befahren bzw. dem Vorrang, aber auch dem Parken in ihrem Umfeld,
gleichen diesem stark.
Realisierung
In der Ausgestaltung ist zwischen zwei Varianten zu
unterscheiden,
dem Übergang an ungeregelten
Kreuzungen (ohne
Ampel) die mit
einem quadratischen, blau
umrandeten Schild zur Bestimmung der
geltenden
Vorfahrt gekennzeichnet sind, und dem Übergang
an
geregelten Kreuzungen, bei dem mit einem nach oben zeigenden
dreieckigen, rot umrandeten Schild auf das Vorhandensein des
Radwegübergangs besonders hingewiesen bzw. gewarnt werden
kann, während die Festlegung der Vorfahrt durch
Lichtzeichen, ver-
gleichbare Einrichtungen oder
die Vorfahrt regelnde Schilder erfolgt.
Speziell Ampelkreuzungen haben häufig auf allen vier Seiten
Überwege für Fußgänger, die auch teilweise mit Überwegen für
Radfahrer kombiniert sind. Dabei haben geradeaus gehende und
fahrende Personen Vorrang vor den abbiegenden Fahrzeugen.
Da dort wegen der Dichte der bereits vorhandenen
Lenkungswerkzeuge (Ampel, Schilder, Wegweiser, …) eine weitere
Beschilderung, auf Grund der begrenzten menschlichen Aufnahme-
fähigkeit, meist nicht mehr hilfreich ist, werden oft nur weiße und rote
Bodenmarkierungen am Überweg selbst angebracht, sowie in
manchen Fällen auch orange Warnlichter, teils mit aufgebrachten
Symbolen für die konkrete Gefahr.
(Wikipedia) |
§
50/16:
"Andere Gefahren"
Dieses
Zeichen kündigt andere als oben angeführte
Gefahrenstellen
an. Auf einer Zusatztafel unter dem
Zeichen kann die Gefahr näher bezeichnet werden
Vorsicht:
Es handelt sich u.a. um ein
Baustellen-
Verkehrszeichen.
Dieses
Zeichen kündigt andere
als in Z 1 bis 15
angeführte
Gefahrenstellen an.
Auf einer Zusatztafel unter dem Zeichen kann
die Gefahr näher bezeichnet werden, wie etwa -
"Holzbringung",
"Lawinengefahr", "Wasserschutzgebiet" u. dgl.
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In keinem Fall heißt das Rufzeichen
`Achtung´!
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Andere
Gefahren
mit solchen
Zusätzen gibt es behördlich nicht.
Und ein allenfalls gewünschtes -
`Achtung- Radfahrer´, bedeutet
dieses Zeichen schon gar nicht.
Alle derartigen Zeichen gehören
entfernt,
bzw. durch richtige
VZ
ersetzt!
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Rest-Rot-Anzeige
zeigt die verbleibende Wartezeit an
Rest-Rot-Anzeige
Art.-Nr. 30029
Rotzeit-Sekundenanzeige, eingebaut in ein
separates
wasserfestes Gehäuse
zum Aufstecken
auf den Signalgeber. Eine 3-stellige rote LED-Anzeige zeigt die
verbleibende Rotzeit
bis 999 Sekunden (Anzeige umschaltbar auf
maximal 9 Minuten 59 Sekunden) an. Intensität der Anzeige wir
automatisch an die Umgebungshelligkeit angepasst. Farbe der Front
schwarz, Rückteil Grau, mit weiß- reflektierender Hinweiszeile
`Wartezeit´. Inklusive Halterung zum Anschluss an Signalanlagen.
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So
eine `Rest-Rot Anzeige´
kann in mehrfacher Hinsicht für den Verkehrsteilnehmer
hilfreich sein.
Insbesondere in
Klosterneuburg, wo eine `Zentrums-Verkehrsampel´
beinahe drei Minuten auf Stopp geschaltet ist. Das allein wäre noch
nicht
so nachteilig. Wenn an dieser Haltestelle nicht
ein
Bus sondern offt zwei
Personenbusse mit laufendem Motor unmittelbar neben einer
Sitz-Bank
stehen würden. Sitzen doch oft Kinder auf diesen durch
Benzindämpfe
gefährdeten Rastplätzen. Eine, wie oben gezeigte
Anzeige, könnte
bewirken,
dass die Haltezeit entsprechend
reduziert wird.
H.I. |
§ 52/24
Halt
Gehört in der genannten Straßenzone
entfernt!
§ 52/24
Art.-Nr. 605224 StVO 1960:
Dieses Zeichen ordnet an, dass
vor einer
Kreuzung anzuhalten
und gemäß § 19 Abs. 4
Vorrang zu geben ist. Fehlt eine Bodenmarkierg.
oder ist sie nicht sichtbar, so ist das Fahrzeug an einer
Stelle anzuhalten, von der aus Übersicht besteht.
Das Zeichen
ist vor allem vor solchen Kreuzungen anzubringen, die
besonders gefährlich sind und an denen die Lenker von Fahrzeugen die
Verkehrslage in der Regel nur dann richtig beurteilen können, wenn sie
anhalten. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichem
Eisenbahn-
Übergang anzubringen
ist ergibt sich aus den Eisenbahn- Vorschriften.
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Auf dieses Zeichen kann man im genannten Fall zur Gänze
verzichten.
Eine entsprechende
Bodenmarkierung ist jedoch zwingend... |
§
52/23
Vorrang
geben
Gehört in Klosterneuburg verordnet/
angebracht!
§ 52/23 Art.-Nr. 605223 StVO 1960:
Dieses Zeichen zeigt an, dass
gemäß §19
Abs.4 Vorrang zu geben ist.
Es ist vor einer
Kreuzung
mit einer Vorrangstraße-
oder an Straßen mit
größerem Verkehrsaufkommen
anzubringen, sofern nicht das
Vorschrif-zeichen „Halt“ erforderlich ist. |
Ja, ein
Autolenker hat in vielfacher Hinsicht Vorrang.
Nicht aber
deshalb weil er (oder sie) ein Auto lenkt. Oder weil das Auto
stärker
und schneller ist. Der
Lenker eines Autos hat sogar nach einem
erkennbaren Unfallgeschehen die
behördliche Pflicht anzuhalten
und ein
gesetzestreuer Helfer zu sein.
Der Autofahrer hat, nachdem er alle Sicherheitsvorkehrungen
trifft,
sein Fahrzeug zu verlassen, um Kindern, Erwachsenen, Radfahrern,
Motorradfahrern und auch verunglückten Autofahrern zu halten und
Rettungsorganisationen sowie die Exekutive zu verständigen.
H.I. |
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Die
Ochsnerpromenade `ist nicht das Gelbe vom Ei´! |
Das
fängt schon einmal so an. Wenn ein Geh- und Radweg projektiert
wird, soll die betreffende Straße nicht
unter allen Umständen durch viele
Halte-Zonen extra langsam
befahren und begangen werden. Der Bewegungszone soll ja
nicht zuletzt auch mit einigem Vergnügen
bewältigt werden.
Die Schauergasse (l.i.B.)
ist beim Hin- oder Rückweg entlang dieser beruhigten Zone sogar
für Personen- und Radfahrer gesperrt. Was natürlich für die
Nutzer keinen Verzicht bedeutet.
Denn
was mit Verkehrszeichen gar zu unlogisch erkannt wird,
ignorieren die Bürger einfach. Denn sie wollen sich nicht `pflanzen´ lassen. Und
weil hier alle Menschen gehen und Radfahrer fahren, kann man
gleich mit einer ordentlichen Markierung, der Ordnung Genüge
tun. Und so sieht man in
diesem und den kommenden Bildern, dass man
die Sicherheit auch mit entsprechender Bodenmarkierung erreichen
kann. |
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Schon das Queren der Lessinggasse
kann Fußgängern und Radfahrern
Vorrang einräumen. Und noch einmal: Eine entsprechende
Markierung bringt
Klarheit und Sicherheit für
alle Verkehrsteilnehmer. |
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Hier sieht man deutlich, dass auch die
Ochsnerpromenade so gestaltet werden kann, dass
Radfahrer auf der einen Seite und auch die
Fußgänger auf getrennter Straße,
sich doch um einiges besser und
sicherer fortbewegen können. |
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Sehr geehrte Beamte der Stadtgemeinde, entfernt bitte die völlig
unnötigen `STOP´ Verkehrszeichen. Die
querende Straße führt ja über eine relativ kurze
Sackgasse, die ja kaum Verkehrsbewegung aufweist.
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Auf allen hier gezeigten Fotos ist zu erkennen, dass kein
Radfahrer bei einer
Stop- Querung angehalten hat. Und das wird vermutlich auch in
Zukunft niemand machen. |
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^ Die B14 beim Marienheim und gegenüber die Zufahrt zur
Schauergasse,
die den Begleit- Radweg zum Stadtzentrum anschließt, zeigt, dass
nicht alle
Radfahrer die schlechtere `Umfahrung´ nützen. Sie fahren die B14
weiter. So
haben sie zwar eine kürzere Fahrtstrecke, aber eine ungleich
gefährlichere, als
an der Begleitstraße. Hier queren Radfahrer die B14, an der noch
kein Schutz-
weg angelegt wurde. Das grafische Bild zeigt eine
Zukunftsvision. Dort wo sich
gerade die Radfahrer befinden, zeigt sich auch die
Bushaltestelle. Ein wichtiges
Kriterium, das auch eine derartige Querungshilfe dringend nötig
macht.
Sollte es möglich sein, eine
derartige Fahrrad-Zone an der B14 einzurichten, könnten mit mehr
Sicherheit, alle Zweiradfahrer entlang
der
Bundesstraße fahren. Die PKW würden dann auch entsprechend
langsamer und vorsichtiger
die Fahrbahn nützen.
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Auch an der Teilstrecke aus
Richtung Klosterneuburger
Stadtzentrum, fahren Radfahrer
in Richtung Kierling und Maria
Gugging auf der B14 - und nicht
auf der Begleitstrecke die von
den Radfahrern eher mühevoll zu
nützen sind. Deshalb wäre es ja
zweckmäßig, eine rot markierte
Fahrradzone anzulegen. Darüber
hinaus ist auch gefährlich, die
Bundesstraße ohne
Straßen-Querungshilfe passieren
zu müssen. Und wenn jetzt gesagt
wird: `Ja aber die Stadt kann
die Kosten dafür nicht
übernehmen.´ Braucht sie auch
nicht. Dafür ist Land und Bund
zuständig. Es geht nur noch
darum: Wer gibt diesen Wunsch an
die entsprechende Stelle weiter? |
NÖ Wirtschaftspressedienst vom
09.10.2015
Müllers Büro
Niederösterreichs Rehe sind das Jagdobjekt Nr. 1
Niederösterreichs Jäger haben in
der Saison 2014/2015 fast 260.000 Stück Wild erlegt. Dabei hat
die Zahl der Abschüsse beim Haarwild - dazu gehören Rehe, Hasen,
Füchse und Wildschweine - rund 215.000 Stück ausgemacht, beim
Federvieh waren es mehr als 43.000 Stück. Diese Daten entnimmt
der NÖ Wirtschaftspressedienst der aktuellen
Jagdstatistik der Statistik Austria.
Die Ergebnisse beim Haarwild im Detail: Auf der Abschussliste
der Waidmänner standen in der abgelaufenen Jagdsaison in
Niederösterreich 71.800 Rehe, 63.500 Hasen, 21.000 Füchse und
20.600 Stück Schwarzwild. Dazu kamen 12.100 Wiesel, 7.700 Marder
sowie 8.600 Stück Rot- und 1.300 Stück Gamswild.
Auch beim Federwild haben
Niederösterreichs Jäger in der
Saison 2014/2015 kräftig Beute gemacht. Von Fasanen, der
zahlenmäßig bedeutendsten Gruppe, wurden 27.000 Stück erlegt.
Bei den Wildenten waren es 12.300, bei Wildtauben 2.700 Stück.
(mm)
www.statistik.at |
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