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Kierling, 24.05.2008
An die Stadtgemeinde Klosterneuburg Rathausplatz 1 3400 Klosterneuburg
Verkehrszeichenordnung `In der Au´ - Rollfährestraße
Sehr geehrte Damen und Herren!
Bei der optischen Kennung des Verkehrszeichen- und Werbe-Konvoluts an der städtischen Straßenkreuzung „In der Au - Rollfährestraße“ (re. Bild), entstehen Undeutlichkeiten, die den ordentlichen und flüssigen Verkehrsablauf in diesem strategisch bedeutenden Kreuzungsbereich massiv beeinträchtigen. Da dies jedoch in erster Linie durch eine unstatthafte Anzahl von Verkehrszeichen, Werbeinformationen, sowie amtlich genehmigter Anordnungen gegeben ist, wird vorgeschlagen, kurzfristig an dieser Stelle eine gesetzeskonforme, bzw. deutlichere Verkehrs- zeichenregulierung vorzunehmen.
Fehlerquellen- behördl. Vorschriften
1. Fehlerhafte Sicht-Koordinatio |
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3. Zu hohe Montage des Verkehrszeichens „Vorrang geben“ am Beleuchtungskörper, beschränkt die Sicht
4.
Sichthindernis. |
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Die Kraftwagenfahrer, insbesondere aus Richtung Rollfährenstraße, haben,
wegen der Nutzung entlang eines unübersichtlichen Kurvenradius an der Straßen- Fahr- bahn Rathausplatz - Donau-Rollfähre, besondere Sorgfalt walten zu lassen. Aus diesem Grund ist das „Vorrang geben“ am Verkehrszeichen- und Informations- Konvolut „In der Au“ (o. Foto 1), keine glückliche Lösung. Eher steht das VZ im Widerspruch zum vis a vis VZ „Andere Gefahren“. Radüberfahrt am Durchstich teilweise OK ![]() ![]() ![]() |
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Lösung: Jetzt, Anfang
Mai 2009, wurde die neuralgische Rad -
Überfahrt mit einem sicheren Kreuzungs-System versehen, das von den
Radfahrern begeistert genützt wird. Richtig: Die Autofahrer halten an der Radkreuzung an, und geben dem "schwächeren Verkehrsteilnehmer Vorrang! Falsch: An der rot markierten Kreuzungszufahrt aus Richtung Zentrumszone, wurde den Radfahrern das Zeichen "STOP" verordnet. Demnach sollten die Radfahrer querenden Autofahrer Vorrang haben. Das ist unsinnig, nicht nötig und somit falsch. Dass immer der "stärkere" Verkehrsteilnehmer Vorrang haben muss, erkennt die StVo nicht. Die beiden Stop- Zeichen sind vernünftigerweise in die Richtung der Autofahrer zu verordnen. So wie dies die Verkehrsteilnehmer im Foto von sich aus zu erkennen geben. Auch ohne amtlicher Verkehrszeichenordnung. Das zeigt nicht zuletzt eine Erkenntnis aus 1988 (!) Vorrang für den schwächeren Verkehrsteilnehmer. Der schwächere Verkehrsteilnehmer hat Vorrang. Das ist kein ungeschriebenes, es ist ein geschriebenes Gesetz. Landshauptmann Siegfried Ludwig hat schon 1988 im Handbuch zur Gestaltung von Straßenraum verlauten lassen: „Als wesentliche Erneuerung begrüße ich besonders den Schutz der „schwachen“ Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger und Radfahrer vor den Stärkeren.“ Und der regierende Landeschef Dr. Pröll hat eine „Schutzengel“- Aktion ins Leben gerufen. Natürlich nicht für die starken Autofahrer sondern ebenfalls für die schwachen Verkehrsteilnehmer. |
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Unsinn: Jetzt wurde zwar begonnen, Verkehrszeichen zu benennen, dennoch ist das ![]() ![]() |
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Ergebnis praktisch unbrauchbar. Es ist unnötig und unsinnig, neben
einem bezeichneten Fußweg
(links), eine zweite, parallel geführte
Fußgängerzone einzurichten (rechts). Wo doch diese Bewegungsfläche nur
von Fahrrädern genutzt werden soll. Das muss akzeptiert werden. Der Fußweg muss neben der "Auto-Straße" bleiben. (li.) |
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6 als Hinweiszeichen, bezeichnet einen „Zebrastreifen“ für den Personenverkehr, bei dem ständig betriebene Lichtzeichen nicht vorhanden sind. Dieses Verkehrszeichen ist beim Schutzweg anzubringen und befindet sich auch dort. Da jedoch eine ständige Beleuchtung vorhanden ist, die den Fußgängerübergang deutlich macht, ist das VZ an dieser Stelle für unnotwendig zu erachten. |
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Abhilfe,
die eine Notwendigkeit von |
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Das an dieser Stelle angewandte Verkehrszei- chen „A-G“, unrichtig gedeutet als „Achtung“, zeigt auch unrichtige Zusatzerklärung (re.Bild) Die Zusatztafel mit dem Wortlaut: „Radweg kreuzt“, ist deshalb Unpassend, weil allein das Gefahrenzeichen „Radfahrerüberfahrt“ als ausreichend bewertet werden muss und daher als allein passend zu erkennen wäre. |
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8.
Zusatztafel § 54/5 zu „Vorrang geben“ Die unter dem Zeichen „Vorrang geben“ angefügte Zusatztafel kann weitere, das Straßenverkehrszeichen erläuternde oder wichtige Anga- ben gemacht werden. Dies ist aber nicht zwingend erforderlich. Von „Verpflichtung“ kann keine Rede sein! Von dieser Stelle aus, sind keine verkehrswichtigen Informationen notwendig. Ein Verzicht dieser Information würde das Verkehrszeichen-Konvolut reduzieren, was der Orientierung der Kraftfahrzeuglenker dienlicher wäre. |
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1. §48- zit.8: Das
Straßenverkehrszeichen vom Blickpunkt des KFZ-Lenkers aus (also vom (Dies gilt auch für die gem. § 44a u. 44b transportabel aufgestellten Verkehrszeichen)
2. E18. §48-zit.E18: Jeder
Verkehrsteilnehmer darf sich auf die Geltung aufgestellter VK-Zeichen
verlassen und
3. E 36. §48: Die
Straßenverkehrszeichen sind auf der rechten Straßenseite oder oberhalb
der Fahrbahn Bereits diese
(einzige) Verletzung der Kundmachungsvorschrift hat zur Folge,
dass die V
4.
E 37. §48-C.zu Abs.4: Die
Straßenverkehrsbehörde hat dafür zu sorgen, dass neben
Straßenverkehrszeichen angebracht werden. Werden
ausgeschlossene Zeichen angebracht, so belastet dies die kondgemachte V
mit Die Kundmachungsnorm
des §48 Abs.4 beschränkt sich nicht darauf, nur die Anbringung (Vgl. §31 Abs.2.) VwGH 28.10.1881.81/17/0047 Mit besten Empfehlungen Herwig Irmler |
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