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Aus dem ehemaligen Donaukurier:

Endlich ordentliche Verordnung über das Verbrennen im Freien!    Juli 2006

* Verordnung über das Verbrennen im Freien
* Konzept über Verordnungsvorschlag
*
STR Mag. Sepp Wimmer (Grüne) "entscheidet" im Namen der Stadt!?
 

Stadt soll durch neue Verordnung bewirken, dass-
Das Verbrennen im Freien weiter eingeschränkt wird!

Wenn auch jetzt ein völliges Verbrennungsverbot verfügt werden könnte, weil bekanntlich die von der Kastanienminimiermotte befallenen Blätter am Recyclinghof entsorgt werden können, und es natürlich anzustreben ist, die Atemluft zu verbessern, was jedenfalls jene Bürger freuen würde, die an der Erkrankung der Atemwege leiden und damit besonders gesundheitsgefährdet sind, ist dennoch zu akzeptieren, dass Schädlingsbefallene Kleinmengen gleich direkt im eigenen Garten verbrannt werden. Für ein solch ausnahmsweises Verbrennen sind natürlich strenge Auflagen zu erfüllen. Wer dies nicht schafft, kann nur den Weg zum Recyclinghof einschlagen.
Das regelmäßige Verbrennen an Freitagen, während des ganzen Jahres, muss jedenfalls der Vergangenheit angehören.

Nicht selten wurden die gesamten Gartenabfälle und öfters sogar Sperrmüll verbrannt. Manche „ganz gewissenhafte“ Bürger verbrennen etwas, ohne Notwendigkeit, einfach weil sie der Meinung sind- Es ist ja Freitag, wo verbrannt werden "muss!?“ Umweltschutzorgan und Ombudsmann der Familienpartei, Herwig Irmler, stellt sich seit jeher vor die Bürger, in dem er sich dafür einsetzt, in Klosterneuburg ein weiteres Einschränken des Verbrennens im Freien zu bewirken. Wobei als Ausnahmen Grill- Lager- und Brauchtumsfeuer (wie im Bundesgesetz vorgesehen) zu gelten haben.

Seit dem Inkrafttreten der Verordnung über die verpflichtende Sammlung biogener Abfälle ist nur mehr das punktuelle Verbrennen von krankheits- und Schädlingsbefallenen Materialien erlaubt, die zur Verwertung durch Kompostierung nicht geeignet sind.
Dem Ansteigen der Lebensqualität sollte somit nichts mehr im Wege stehen.

So ein "Rauchspiel" wie in der Klosterneuburger Skalgasse beobachtet, noch dazu während der größten Dürre, scheint in
jedem Fall unstatthaft zu sein.


Das Ziel
, endgültig die "Freitag- Rauchschwaden" aus den Wohngebieten zu verbannen, ist mit dem zuletzt von der Stadt geäußerten Angebot in greifbare Nähe gerückt.
Nämlich- dass auch von durch Ungeziefer befallene Gartenabfälle beim Recyclinghof abgegeben werden können
. Da liegt einem Entscheid nichts mehr im Wege, ein generelles Abbrandverbot für diese Art der Entsorgung, wie es schon anderenorts besteht, auch für Klosterneuburg zu verfügen. Das braucht jetzt nur auch noch Bürgermeister Schuh erkennen.
Vorerst hat der Stadtchef nur seine unglückliche „Faschingsverordnung“ gegen die jetzt gültige „Ferienverordnung“ vom 1.8.2002 getauscht, die sich witzigerweise dem Vorgängermodell anpasst.
Und so gibt es immer noch keine ordentliche Regelung für die Erlaubnis bzw. das Verbot des Verbrennens von biogenen Materialien aus dem Garten- und Hofbereich außerhalb von Anlagen, obwohl dafür das betr. Bundesgesetz eindeutige Vorgaben liefert.
 
1994: Bgm. Dr. G. Schuh hat pünktlich zu Faschingsbeginn am 11.11. 1994, die bis dahin geltende Beschränkung des Verbrennens am Freitag von März bis einschließlich Oktober bis spätestens 19 Uhr, auf das ganze Jahr hindurch bis Sonnenuntergang erweitert. Dies trotz der immer strenger werdenden Bestimmungen.
 
1998: Bgm. Dr. Schuh teilt in einem Brief am 11.9. 98 mit, "Ein gänzliches Verbrennungsverbot sieht das Bundesgesetz nicht vor. "Dagegen der Gesetzestext: "Das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich ist, außerhalb von Anlagen, ganzjährig verboten."
 

2000: Die Bürgermeistermeinung: "Die Verordnung des Bürgermeisters über ein Verbot des Verbrennens im Freien, entspricht vollinhaltlich den Bestimmungen des Bundesgesetztes und den Erfordernissen einer umweltbewussten Bevölkerung."
Dem gegenüber wieder das Gesetz:

"Die Gemeinde hat auf Antrag mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot für das punktuelle Verbrennen von schädlingsbefallenen biogenen Materialien zuzulassen, wenn dies für den Antragsteller zur Vernichtung von Schädlingen unbedingt erforderlich ist. Insbesondere aber nur dann, wenn die Möglichkeit einer anderen stofflichen Verwertung nicht gegeben ist“.
 

2002: Bürgermeister Schuh verfügt am 1.8.2002: „Das Verbrennen biogener Materialien aus dem Garten- und Hofbereich, wie beipielsweise Holz, Stroh, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub, ist nur an Freitagen (Werktagen) von 7:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit erlaubt".
Jetzt wird’s immer schlimmer. Dieser eine Satz, der die gesamte Verordnung ausmacht, erweitert die Faschingsverordnung noch.
Gibt’s doch für Holz und Baumschnitt die von der Gemeinde geförderte Häcksel-Entsorgung und für Grasschnitt ist die Biotonne oder der eigene Kompostplatz vorgesehen.

Insbesondere wegen der Rauchentwicklung, wenn die Materialien noch Feuchtigkeit besitzen. Und es steht nichts von Ausnahmen- etwa für Grillen, oder von Lager- und Brauchtumsfeuern. Und die schädlingsbefallenen Abfälle, die man allenfalls ausnahmsweise verbrennen darf, werden unter "Hinweise" kundgetan, die ohne Bezug zur Verordnung, auf der VO-Rückseite vermerkt sind.
Die gesetzlich bestimmte Einschränkung verkündet das NÖ-LGBl Nr. 8102/2-0 vom 7.8.98, §1:
"Das Verbrennen von Laub der Baumart Rosskastanie ist nur in der Zeit vom 15. August bis 30. Oktober erlaubt."
Zuletzt ist laut Gesetz in den Sommermonaten, Mai bis September, jede zusätzliche Emission von Ozonvorläufersubstanzen zu vermeiden. Das punktuelle Verbrennen wird zusätzlich und in Erweiterung des Ozongesetzes auch für den Fall der Vorwarnstufe untersagt, d.h. die verfügten Ausnahmebestimmungen gelten nicht.
Bei langen Trockenperioden sind zusätzliche "Zwischen-Verordnungen" von den Gemeinden zu erlassen, die das Verbrennen, Grillen und Lagerfeuer gänzlich verbieten, bzw. für diese Zeit neu regeln.
Das alles aber gibt es in der Klosterneuburger Verordnung über das "Verbrennen im Freien" nicht.
Jetzt ist es daher Zeit, dass sich das Umwelt-Referat der Stadt gemeinsam mit dem Politischen Ausschuss mit der Neuauflage einer ordentlichen Verordnung über das Verbrennen befasst, indem die völlig daneben stehenden Hinweise (auf der Rückseite der Verordnung) in die Paragraphen eingebaut- dass Ausnahmen auch beim Namen genannt- und eindeutige Verbote bzw. Genehmigungen fixiert werden.

Das bietet Klosterneuburg derzeit:           

Verordnung der Stadt ..... über das Verbrennen im Freien      

STADTAMT einer NÖ- Gemeinde,
(
beispielsweise KLOSTERNEUBURG)

 
"Das Stadtamt der Stadtgemeinde Klostemeuburg" hat am 17. Juli 2002 auf Grund des § 5 Abs.3 des Bundesgesetzes über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. Nr. 405/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001, verordnet:
Verordnung über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien aus dem Garten- und Hofbereich außerhalb von Anlagen
§1 Das Verbrennen biogener Materialien aus dem Garten- und Hofbereich, wie beispielsweise Holz, Stroh, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub, ist nur an Freitagen (Werktagen) von 7:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit erlaubt.
§2
Diese Verordnung tritt am 01.08.2002 in Kraft.
§3
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die den gleichen Tatbestand regelnde Verordnung   des   Bürgermeisters   der   Stadtgemeinde   Klosterneuburg   vom 11.11.1994 außer Kraft.
Für das Stadtamt: Dr. Gottfried Schuh Bürgermeister
 
Auf der Rückseite der Klbg- Verordnung- "Hinweise", obwohl diese im "luftleeren Raum" stehen und keine Verbindung zum Verordnungstext erkennen lassen.
 

Hinweise:

I.                    Die Ausnahme gemäß § 1 umfasst lediglich das Verbrennen kleiner Mengen (eine Scheibtruhenfüllung) von biogenen Materialien, die nicht gemäß der Verordnung über die getrennte Sammlung biogener Materialien. BGBl Nr. 68/1992. getrennt zu sammeln sind. Größere Mengen biogener Materialien dürfen nicht verbrannt werden. Die Aufteilung größerer Mengen biogener Materialien auf einzelne Verbrennungsportionen ist unzulässig. 

II.                                      Zuwiderhandlungen gegen § 1 dieser Verordnung stellen gemäß § 7 Z 3 und § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. Nr. 405/1993 i.d.F. BGBl. I Nr. 108/2001, eine Verwaltungsübertretung dar und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 3.630,00 zu bestrafen.       

III.                                  Beim Verbrennen sind die Anordnungen der Verordnung der niederösterreichischen Landesregierung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien, LGB1. 4400/6-1, zu beachten. Insbesondere ist dafür Sorge zu tragen, dass die Glut bis zum Einbruch der Dunkelheit verloschen ist.

Konzept über Verordnungsvorschlag zum Verbrennen im Freien       

Verbrennungsverordnung der Stadt geht den Menschen gegen den Strich!

Die unbefriedigende Verordnung über das Verbrennen im Freien hat Umweltschutzorgan Herwig Irmler veranlasst, ein Konzept für einen brauchbaren Vorschlag einzubringen. Dieser soll nach Diskussion im Ausschuss dem Gemeinderat zum Beschluss vorgelegt werden. So wurde diese Problematik jedenfalls dem Ausschussvorsitzenden STR Mag. Sepp Wimmer übermittelt.
 
Beispielsweise könnte eine Vorschrift so lauten:

Verordnung über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien
aus dem Garten- und Hofbereich außerhalb von Anlagen

Das Stadtamt der Stadtgemeinde Klostemeuburg hat am ……………………. auf Grund der §§ 4 bis 6 des Bundesgesetzes über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen- BGBl. Nr. 405/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001, der Verordnung des Landes NÖ- LGBl Nr. 8102/1/2-0 vom 3.6.2002, der §§1, 2, 3, über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien- LGBl 4400/6-1/1985, sowie auf Beschluss des Gemeinderates vom…………………...verordnet:

 § 1   
Verbot des punktuellen (1)- flächenhaften (2)- Verbrennens, Ausnahme (3)  Entsorgung (4)

(1) Das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus und Hofbereich ist außerhalb von Anlagen ganzjährig verboten. (§ 4(2) BGBl. Nr. 405/93) 
(2) § 2. Das flächenhafte Verbrennen von biogenen Materialien (§ 1 Abs.1) wurde, abgesehen von einigen Ausnahmen lt. § 3 BGBl. Nr. 405/93 und LGBl.Nr. 8102/1-0, verboten.
(3) Auf Antrag erlässt die Gemeinde mit Bescheid, sowie der Entrichtung einer Verwaltungsabgabe von
5.- Euro, Ausnahmen vom Verbot des § 4,  nach den Bestimmungen des § 5 (2) und § 6 (2) BGBl, für das punktuelle Verbrennen von schädlingsbefallenen biogenen Materialien, wenn dies für den Antragsteller zur Vernichtung von Schädlingen unbedingt erforderlich ist. Diese Ausnahme umfasst lediglich das Verbrennen kleiner Mengen (eine Scheibtruhenfüllung) von biogenen, durch Schädlinge befallene Materialien. Die Aufteilung größerer Mengen auf einzelne Verbrennungsportionen ist unzulässig. Die bewilligt schädlingsbe-fallenen Materialien sind lediglich an Freitagen (außer Feiertag) lt. NÖ-LGBl Nr. 8102/2-0 vom 3.6.2002, §1, wonach-
"das Verbrennen von Laub der Baumart Rosskastanie nur in der Zeit vom 15. August bis 30. Oktober erlaubt ist", während dieser Periode von 8 bis 12 und von 14 bis 17 Uhr zu verbrennen.
(4) Die nicht schädlingsbefallenen biogenen Materialien sind in jedem Fall der ordnungsgemäßen Entsorgung über die Biotonne, der eigenen Kompostierung zuzuführen oder am Recyclinghof  zu deponieren.

 § 2
Ausnahmen vom Verbrennungsverbot

Lt.§ 5(1) BGBl. Nr. 405/93 sind, vom Verbot des punktuellen Verbrennens biogener Materialien, u.a. folgende Aktivitäten ausgenommen:
1. Lagerfeuer- anlässlich von Vereins- und Gesellschaftsabenden
2. Oster- und Sonnwendfeuer
- im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen
Gestattet sind solche Feuer (Pkt. 1.+2.) nur aufgrund eines Gesuchs und Bewilligung der Stadtgemeinde nach der Entrichtung einer Verwaltungsabgabe von 5.- Euro, in der Zeit vom 15. März bis 30. Oktober von Dienstag bis Samstag, Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 16 bis 23 Uhr (Sonnwendfeuer bis 1 Uhr) unter Verwendung von trockenem, unbehandeltem Holz (nur rauchfreier Abbrand)
3. Grillfeuer- zum Garen von Speisen- (nicht zum ausschließlichen Verbrennen von Baum- und Strauchschnitt)- unter Verwendung von trockenem und unbehandeltem Holz bzw. Grillkohle.
Gestattet sind Grillfeuer (Pkt. 3.) vom 15. März bis 30. Oktober von Dienstag bis Samstag, Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 11 bis 23 Uhr. Gilt auch für öffentliche Grillplätze. Verbote während Trockenperioden werden gesondert kundgemacht. Die Sicherheitsbestimmungen lt. §3, LG, sind einzuhalten.

 § 3
Sicherheitsvorkehrungen

Beim Verbrennen sind die Anordnungen der Verordnung der niederösterreichischen Landesregierung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien, LGB1. 4400/6-1, zu beachten. Insbesondere ist dafür Sorge zu tragen,
dass die Glut beim Verbrennen
a) von schädlingsbefallenen organischen Stoffen spätestens um 17 Uhr,
b) von Grill- Lager- und Brauchtumsfeuer um 23 Uhr,
c) Sonnwendfeuer um 1 Uhr
verloschen sind.
Die Sicherheitsabstände beim Verbrennen- nach den Bestimmungen der §§ 1 und 2 betragen:
Gegenüber Baulichkeiten und Wäldern mindestens                  30 Meter
zu Bäumen, Sträuchern, Wein- Obstgärten mindestens         15 Meter
zu Feldern- Mais, Tabak, Sonnenblumen, etc. mindestens    10 Meter
Gegenüber sonstigen Kulturen                                                 5 Meter.

 § 4
Nachbarschaftsschutz

Grundsätzlich muss beim Verbrennen auf den Brandschutz, sowie übermäßige Rauch- und Geruchsentwicklung im Zusammenhang mit der Nachbarschaft geachtet werden. Der Nachbar kann dem, der ein Feuer entzündet, die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Rauch, Wärme, Geruch und ähnliche Belästigungen insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes bzw. des Wohnwertes sowie der Gesundheit wesentlich beeinträchtigen. Zuständig dafür sind die ordentlichen Gerichte, die damit zu befassen sind.
Neben dem Bundesgesetz über das Verbrennen im Freien BGBl. Nr. 405/1993 sind für allfällige Klagen noch folgende Gesetze relevant:
Bundesluftreinhaltegesetz- BGBl.Nr.137/2002 (B-LRG), Forstgesetz 1975- BGBl Nr 440/1975 (ForstG 1975),
NÖ Feuer-, Gefahrenpolizei- und Feuerwehrgesetz, Umwelt- und Naturschutzgesetz, sowie das Abfallwirtschaftsgesetz.
 

 § 5
Zuständigkeit und Aufsicht

(1) § 6 Abs. 1, Allgemeines Verwaltungs- Verfahrensgesetz, AVG, bestimmt, dass für den Fall bei einer Behörde Anbringen einlangen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, diese ohne nötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder die Einschreiter an diese zu verweisen hat. Kontrollorgane sind von einer geänderten Zuständigkeit in Kenntnis zu setzen. (z.B. Landes-Landwirtschaftskammer, Forstaufsicht, etc.)
(2) Die für das Verbot (Erlaubnis) des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen zuständigen Kontroll- und Aufsichtsorgane sind die Umweltbeamten der Stadtgemeinde, die Umweltgemeinderäte, die Feldschutzorgane im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, sowie die beeid. Umweltschutzorgane- die auch dann einzuschreiten haben, wenn die Kontrollkompetenz allein in den Bereich der Bezirksverwaltungsbehörde fällt (Gewässerkontrolle).
Allen Organen ist der Zutritt zur Liegenschaft für allfällige Amtshandlungen zu gestatten.
(3) In diesem Sinne wird auch das Polizei-Bezirkskommando Klosterneuburg  verständigt, diese Verordnung zur Kenntnis zu nehmen und sie in der Dienststelle kundzumachen. Polizeibeamte haben ebenfalls die Berechtigung der Kontrolltätigkeit nachzukommen. Bei Befangenheit haben sich Verwaltungsorgane lt. §7 (1) AVG, der Ausübung ihres Amtes zu enthalten. Die Gemeinde bringt diese Verordnung dem örtlichen Bezirksfeuerwehrkommando zur Kenntnis.

 § 6
Strafen

Für diese Verordnung zuständige Verwaltungsstrafbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung stellen gemäß § 7 Z 3 und § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. Nr. 405/1993 i.d.F. BGBl. I Nr. 108/2001, eine Verwaltungsübertretung dar und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 3.630,00 zu bestrafen.

 § 7
Inkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung am ……………….tritt die den gleichen Tatbestand regelnde Verordnung des   Bürgermeisters der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 1.8.2002 außer Kraft.
Diese Vorschläge (oder Ähnliche) sind dringend zu prüfen und nach Möglichkeit umzusetzen!!!
 

Antwortbrief der Stadtgemeinde mit Entscheidung des Politikers Wimmer:         
Schon beim flüchtigen Hinsehen
des anschließenden Amts-Schreibens erkennt man, dass STR Wimmer als Ausschuss-Obmann keinen erkennbar eindeutigen Briefkopf verwenden will, sondern sich offensichtlich lieber als "Amtsperson" der Stadtgemeinde sieht. Erst das unterfertigte "Dokument" lässt die Ausschuss- Funktion erkennen.
Liest man aber dann die belehrende Aussage von Wimmer, dass kopierte Entwürfe des stadteigenen Beschlusses auch nicht beispielhaft als Fragment zu verwenden sind (wie die eigene von der Stadt öffentlich gemachte Kundmachung der Verordnung- revidiert zurückgesendet wurde), zeigt dies als eindeutige Fehlbeurteilung. Nirgends wurde der einzig sinnvolle Irmler Entwurf auf Gemeinde-Briefpapier veröffentlicht. Schon deshalb nicht, um nicht der Stadt eine nicht verdiente Ehre angedeihen zu lassen.
Zur Wimmer-Ausführung:
1. hat der politische Ausschuss keinerlei "Entscheidungskraft" über Verwaltungs-Vorschriften, daher stehen ihm keine aufklärenden und auch keine belehrenden Aussagen zu, und
2. ist es ja hier schwarz auf weiß nachzulesen, dass der Briefkopf geschützt ist und nur von der Stadtverwaltung zu verwenden ist. Natürlich hat sich so auch der politische Ausschuss daran zu halten und hat das "original- Wappen" am Ausschuss- Briefkopf nicht zu
missbrauchen, weil da eben wieder Irrtümer entstehen können.
Nämlich derart, dass man glauben könnte, Klosterneuburg sei eine Statutarstadt und Wimmer tritt in der Funktion als "Amtsführender Stadtrat" auf. Was "Gott sei dank" nie eintreten wird. Genauso wie sich eben nie und nimmer, wieder "zum Glück" ein Politiker mit einer Amtsperson assoziieren lässt.


Nur soviel: Natürlich kann der Bürgermeister eine eigene "Zusatz" Verordnung im Rahmen der bestehenden Landes- und Bundesgesetze verfügen, wie eine Erlaubnis auszusprechen, Gartenabfälle verbrennen zu dürfen. Und natürlich gibt es übergeordnete Gesetze, die auch von Ausnahmen, z.B. für Grill- oder Brauchtumsfeuer sprechen und daher von der Gemeinde nicht nochmals verfügt werden müssen. Aber- es ist halt nicht g´scheit. Und dazu ist wieder folgendes zu erkennen:
1. Das "um- und auf" einer Verordnung über das Verbrennen ist der Schutz der Umwelt und die Gesundheit der Menschen, die allenfalls von unsachgemäßen und gesetzlich nicht geregelten Maßnahmen, gefährdet werden. (wie laufende Verwaltungsverfahren zeigen, der Ausschuss davon aber keine Ahnung haben dürfte) D.h. der politische Ausschuss wäre eben gut beraten, die nicht deutlichen Vorschriften des Landes über eigene Vorschläge zu revidieren und den Bedürfnissen der Menschen anpassen zu lassen. Und
2. Hat der Ausschuss dafür Sorge zu tragen, dass dort wo Land und Bund keine umfassend klare Sprache sprechen, mit stadteigenen Verordnungs-Vorschlägen den Bürgern umfassende Sicherheit zu garantieren, was so viel heißt, dass sich zumindest der Ausschuss-Vorsitzende und die in Kooperation stehenden Umwelt-Gemeinderäte bei Vergehen an Ort und Stelle, dafür stark machen, die derzeit bestehende Gesetzeslage einzufordern.
Facit: Keine dieser selbstverständlichen Pflichten werden, mit der Abweisung, des von anderer Seite bereits als vorbildlich erkannten Vorschlages, begründet. Dadurch ist den Akteuren ein Armutszeugnis auszustellen. Und damit auch alle wissen, wie "sehr sich die Ausschussmitglieder engagieren" und sich vor ihre Wähler stellen, sollen sie sich hier vor den Vorhang begeben.

Ausschuss für Verwaltung und Organisation sowie Umweltschutz
Maßnahmen der innerbetrieblichen Organisation - insbesondere EDV, Angelegenheiten des Markt- und Erhebungsamtes, Kurzparkzone und Überwachung des ruhenden Verkehrs, begleitende Maßnahmen für Wahlen, Volkszählungen und andere statistische Erhebungen, Umwelt (Luftgüte, Lärmschutz, etc.), Umwelt-Bürgerinformation, umweltrelevante Förderungen, Konzepte für erneuerbare Energien und Einsparungen, Umweltpreis, Tierschutz.
Ausschussvorsitzender:
STR Mag. Sepp Wimmer (Grüne)
Stellvertreter:
UGR DDr. Holger Herbrüggen (ÖVP)
Mitglieder:
GR Hans Doskoczil (ÖVP)
UGR Dipl.Ing. Ing. Franz Lebeth (SPÖ)
GR Ing. Peter Neubauer (ÖVP)
GR Eduard Wieshaider (SPÖ)

 Die Verordnung wird geprüft und die gültigen Gesetze und Erkenntnisse, hier dargestellt!
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