KLOSTERNEUBURG (cog). „Jahrelang schmiss man die
heiße Kartoffel im Kreis
herum. Jetzt hat man eine Lösung gefunden, bei
der sie in der Luft schwebt und sich keiner mehr die Finger verbrennen
muss“, ärgert sich Kurt Stadler. Er wohnt mit seiner Familie am Ölberg
neben dem Essigproduzenten und Kammersänger Herwig Pecoraro. Die heiße
Kartoffel: eine sieben Meter hohe Aufschüttung zum Nachbargrundstück, in
die ein Biotop eingebettet wurde.
„Das Ding ist ja gefährlich“
„Heiß“ deswegen, weil der Bau in Pecoraros Garten nicht in seiner
jetzigen Form eingereicht und der Baubescheid von der Gemeinde deswegen
wieder zurückgezogen wurde. Ein Abrissantrag flatterte den Pecoraros
allerdings nie ins Haus. Es passierte nämlich überhaupt nichts. Stadler
und seine Frau kämpften sich bis zum Verwaltungsgerichtshof durch. Im
Frühling wurde ihnen Recht gegeben:
Die Gemeinde sei säumig, denn eine Entscheidung müsse sein. Seither
„schwebt“ die heiße Kartoffel.
Der Gemeinderat hat die Sache zwar an die erste Instanz (Baubehörde)
zurückverwiesen – und somit dem Tadel des Verwaltungsgerichtshofes
genüge geleistet –, eine Entscheidung dort blieb allerdings aus. Der Bau
muss aufgrund seiner massiven Abweichungen von den ersten Plänen
vollkommen neu bewertet werden.
Und in diesem Stadium hängt die
Causa jetzt.
Stadler ist fassungslos: „Das Extreme daran ist, dass das Ding ja
gefährlich ist! Da ist Gefahr im Verzug, aber das wird ignoriert.“ Er
und Peyer sind verzweifelt und überlegen, sich an die Staatsanwaltschaft
zu wenden: „Wir haben keine Rechtsmittel mehr. Aber das, was der
Bürgermeister da macht, ist vorsätzlicher Amtsmissbrauch.“
Bürgermeister Stefan Schmuckenschlager (ÖVP) verwehrt sich gegen diese
Vorwürfe: „Alle Beteiligten werden zu ihrem Recht kommen. Wir
verschleppen sicher nichts, der Fall wird natürlich so schnell wie
möglich bearbeitet.“ Er verweist auf die hohe Arbeitslast und personelle
Veränderungen in der Baubehörde. Zur angedrohten Amts-missbrauchsklage
gegen seine Person meint Schmuckenschlager:
„In Klosterneuburg ist die Baubehörde erster Instanz nicht dem
Bürgermeister, sondern dem Stadtamt zugeordnet.“
„So ist niemandem geholfen“
Volksanwaltschafts-Jurist Peter Kastner stellt klar: „Nachdem der Fall
im Mai an die erste Instanz zurückverwiesen wurde, hätte dort innerhalb
einer dreimonatigen Frist – zuzüglich Zustellungszeitraum – eine
Entscheidung getroffen werden müssen.“ In einem Ermittlungsverfahren
gehöre rasch geprüft, ob der Bau in seiner jetzigen Form
bewilligungsfähig ist. Kastner: „Es ist niemandem geholfen, wenn die
Behörde nicht entsprechend rigoros vorgeht.“ Denn auch der Bauwerber
brauche Rechtssicherheit.
„Haben damit nichts zu tun“
Herwig Pecoraro will sich aus dem Streit zwischen der Familie
Stadler-Peyer und der Stadt heraushalten: „Damit haben wir nichts zu
tun. Wir haben immer alles gemacht, was von uns verlangt wurde, und
Pläne nachgereicht.“ Ob er sich – ein Vorwurf seitens seiner Nachbarn –
speziell behandelt fühle? „Aber nein. Das wäre ja furchtbar! Vor dem
Gesetz sind alle gleich.“
Und was
sagt Volksanwältin Gertrude Brinek zu dem Fall?
IM
INTERVIEW: „Anrainer sind
Gelackmeierte“1
1
Bedeutung:
gelackmeiert = angeschmiert. Wenn jemand den Kürzeren zieht, ist
er der Gelackmeierte. Aus lackieren im Sinne von »hereinlegen ,
betrügen« und meiern= foppen, täuschen.
Gefunden auf
www.germanistik.uni-hannover.de
Volksanwältin
Dr. Gertrude Brinek:
„In Österreich herrscht leider die Unkultur, dass
man sagt:
‚Wir werden uns das schon mit dem
Bürgermeister richten.‘
Wenn so etwas einmal
durchgeht,
das verdirbt dann auch die Sitten.“
GERTRUDE BRINEK: „Die Gemeinde hat nur auf Drängen hin einen
windelweichen Baustopp verhängt. Windelweich deshalb, weil sie diesen
nicht exekutiert; d. h.
sie schaut zu oder weg.
Dabei ist die Gefahr, dass der Hang rutscht, nicht von der
Hand zu
weisen.“
GERTRUDE BRINEK: „Die Gemeinde hat nur auf Drängen hin einen
windelweichen Baustopp verhängt. Windelweich deshalb, weil sie diesen
nicht exekutiert; d. h.
sie schaut zu oder weg.
Dabei ist die Gefahr, dass der Hang rutscht, nicht von der
Hand zu
weisen.“
BEZIRKSBLATT: Wer hat die Verantwortung zu tragen?
GERTRUDE BRINEK:
„Die
Gemeinde hat zu verantworten,
dass durch ihr Säumigwerden Fakten geschaffen wurden, die sich nicht mit
dem Plan decken.
Das Konstrukt jetzt zu überprüfen, ist ein Wahnsinn. Da bedarf es
Probebohrungen, Kameras, Aufgrabungen.“
BEZIRKSBLATT: Welche Vorgangsweise schlagen Sie vor?
GERTRUDE BRINEK:
„Das Bewilligungsverfahren muss rasch stattfinden, denn
im Moment wurde ein Bau
gesetzeswidrig errichtet.
Und den Beweis, dass er in seiner jetzigen Form bewilligungsfähig ist,
sollte nicht der Steuerzahler zahlen müssen,
sondern den müsste der Bauwerber bringen. Das kann die Gemeinde
einfordern.“ BEZIRKSBLATT:
Ein Unikat? Oder gibt es im Land
Ähnliches, das so gelagert ist?
GERTRUDE BRINEK: „Es ist leider ein durchgehendes Problem. Bei mir
liegen hundert solche Fälle. Auch aus Klosterneuburg gibt es noch
weitere. Am Anfang steht immer ein Bürger, der sich denkt:
Ich bau’, was ich will
– und Gemeinde wie Behörde sind nicht entschlossen genug, ‚Stopp‘ zu
sagen. Und die Anrainer
sind die Gelackmeierten.
An dieser Stelle muss die Verwaltungsreform beginnen. Die Behörde muss
rasch und
mutig handeln und sich an die Gesetze halten. Sonst muss man klar sagen:
Das ist illegal.“
Interview: Cornelia Grobner.
Einzigartiger Behörden-Mangel!
Und inzwischen dürfte zu erkennen sein, dass höchste
Polit-Kreise der hier sichtbaren Bau-Entwicklung Zustimmung gegeben
haben. Peinlich!
21.4.2007 Zustand des Grundstückes vor Baubeginn
Foto:
DI Kurt Stadler
In
diesem Bild ist zu erkennen, dass sich möglicherweise eine
Bau-Katastrophe entwickelt! Jetzt ist jedenfalls die Behörde aber
auch das
Bürgermeisteramt im Zugzwang!!!
23.3.2008 Derzeitiger Stand
Foto:
DI Kurt Stadler
Nachgefragt: Die etwas andere Villa
Ein bekannter Opernsänger hat am Ölberg in
Klosterneuburg eine Villa mit Schwimmteich
errichtet. Seine Nachbarn hatten sich schon 2008
an die Volksanwaltschaft gewandt, weil gebaut
worden sei, obwohl die Behörde einen Baustopp
veranlasst hatte.
Offenbar
wurde anders gebaut als ursprünglich
geplant. Wie reagiert die Behörde?
Die
Betroffenen:
"Wir
fürchten, dass diese Stützmauer der
Belastung auf Dauer nicht standhalten kann".
VAw.
Dr. Brinek:
"Man kann
eine Vernebelungsaktion
am Rücken der Bürger
vermuten"
AUSKUNFTSPFLICHTGESETZ
Bundesgesetz
über die Auskunftspflicht der Verwaltung des
Bundes und und eine Änderung des
Bundesministeriengesetzes 1986
StF: BGBl. Nr. 287/1987 idF.: BGBl. Nr. 447/1990
§ 1.
(1)
Die Organe des Bundes sowie die Organe der
durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden
Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten
ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu
erteilen, soweit eine gesetzliche
Verschwiegenheitspflicht dem nicht
entgegensteht.
(2) Auskünfte sind nur in
einem solchen Umfang zu erteilen, der die
Besorgung der übrigen Aufgaben der
Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt;
berufliche Vertretungen sind nur gegenüber
den ihnen jeweils Zugehörigen
auskunftspflichtig und dies insoweit, als
dadurch
die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.
Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie
offenbar mutwillig verlangt werden.
§ 2.
Jedermann kann
Auskunftsbegehren mündlich, telefonisch,
telegraphisch, schriftlich oder
fernschriftlich anbringen. Dem
Auskunftswerber kann die schriftliche
Ausführung eines mündlich oder telefonisch
angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen
werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt
oder der Umfang der gewünschten Auskunft
nicht ausreichend klar hervorgeht.
§ 3.
Auskünfte sind ohne
unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen
acht Wochen nach Einlangen des
Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus
besonderen Gründen diese
Frist nicht
eingehalten werden, so ist der
Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.
§ 4.
Wird eine Auskunft
nicht erteilt, so ist auf Antrag des
Auskunftswerbers hierüber ein
Bescheid zu
erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der
der Bescheid zu erlassen ist,
gilt das AVG
1950, sofern nicht für die Sache, in der
Auskunft erteilt wird, ein anderes
Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
§ 4a.
Auskunftsbegehren und
Auskünfte sowie Anträge und Bescheide gemäß
§ 4 sind, sofern
sie sich auf
Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung (§
15 Abs. 2 des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945) beziehen, von den
Stempelgebühren und von
den
Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
§ 5.
(1)
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988
in Kraft.
(2) (Anm.: Aufhebung des §
3 Z 5 des BG BGBl. Nr. 76/1986) Sind in
anderen Bundesgesetzen besondere
Auskunftspflichten angeordnet, so gilt
dieses Bundesgesetz hiefür nicht.
(3) Mit der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes ist die
Bundesregierung betraut.
Dokumentationsreferat WWW-Design by Herwig
Siebenhofer
http://oeh.tu-graz.ac.at/dokumentation/materialien/ausk.htm
Auch Wikipedia beschreibt
dazu folgendes:
Zitat
Nach dem
Auskunftspflichtgesetz sind alle
Organe des Bundes
Österreich verpflichtet schriftlich,
mündlich oder telefonisch Auskunft zu
erteilen. Die Auskunft kann nur bei
mutwilligen Anfragen oder wenn der Auskunft
eine
Verschwiegenheitspflicht entgegen
steht
oder wenn dadurch das Amt in der Ausübung
seiner Pflichten behindert wird, verweigert
werden (§§ 1 und 2
Auskunftspflichtgesetz). Die Auskunft
hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens
jedoch innerhalb von acht Wochen zu
erfolgen. Bei einem Aufschub ist der
Fragesteller zu verständigen (§ 3
Auskunftspflichtgesetz). Es kann
daher auch vom zuständigen Finanzamt
Auskunft erwartet werden. Auskünfte erteilt
auch das
Finanzministerium bzw. der
Steuerombudsdienst des
Finanzministeriums.
Die Servicestellen der
Wirtschaftskammer helfen ebenfalls
weiter. Es ist zu beachten,
dass auf
mündliche Aussagen später nur schwer berufen
werden kann. Das
Auskunfts-pflichtgesetz dient der
Verwaltungstransparenz, die in anderen
Ländern durch
Informationsfreiheitsgesetze bzw. das
Öffentlichkeitsprinzip erreicht wird.
Es gibt auch in
den einzelnen Bundesländern
Auskunftspflichtgesetze. Im
Bundesverfassungsgesetz ist das
Auskunftsrecht in Art. 20 Abs. 4 verankert.
Nun die Frage, die auch
schon im
http://forum.infokrieg.tv gestellt
wurde, ob es möglich ist eine Auskunft über
den Unfall Haiders zu verlangen, zumal der
Unfallhergang nicht völlig dargestellt wird.
Immerhin handelt es sich hier um
Unregelmäßigkeiten bei der Aufklärung
anlässlich des tödlichen Unfalles einen
Landeshauptmannes, was ein innerer oder
äußerer Angriff auf den Staat wäre.
Wenn es ein Unfall war, dann kann dieser
auch rekonstruiert werden. Warum tut man das
nicht?
BM
für Frauen und öffentlichen Dienst
Anfragebeantwortung
An die
Präsidentin des Nationalrats
Maga
Barbara PRAMMER Parlament,
1017 W i e n
GZ:
BKA-353.290/0051-I/4/2009 Wien, am 02. April
2009
Sehr
geehrte Frau Präsidentin!
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Hofer,
Kolleginnen und Kollegen haben am 19. Februar
2009 unter der Nr. 949/J an mich eine
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
Auskunftspflichtgesetz gerichtet. Diese
Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Unterliegt die Auskunft an einen Bürger über
die Mittelverwendung von Steuergeldern im Bereich
von Förderungen an Vereine den Regelungen
des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr.
287/1987 in der derzeit geltenden Fassung?
Wenn nein, welche rechtlichen, insbesondere
datenschutzrechtlichen Regelungensprechen
gegen eine solche Auskunftserteilung?
Wenn ja, aus welchen Gründen wurde eine
Auskunftserteilung verweigert?
885/AB XXIV.
GP - Anfragebeantwortung 1 von 3
Dieser
Text wurde elektronisch übermittelt.
Abweichungen vom Original sind möglich.
Jedes
Auskunftsbegehren eines Bürgers an Organe
des Bundes unterliegt grundsätzlich der
Beurteilung nach dem
Auskunftspflichtgesetzes. Nach § 1
Auskunftspflichtgesetz besteht
jedoch nur insoweit eine Auskunftspflicht,
soweit sie die Angelegenheiten des
Wirkungsbereiches des angefragten Organs
betreffen und soweit keine
gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten der
Auskunftserteilung entgegenstehen. Sind die
Informationen, deren Auskunft begehrt wird,
automationsunterstützt gespeichert, so ist die
Frage der Zulässigkeit der
Auskunftserteilung nach dem
Datenschutzgesetz zu
beurteilen. Generell werden die Daten der in
meinem Bereich gewährten Förderungen
automationsunterstützt verarbeitet.
Auskunftserteilungen über die
Gewährung von solchen Förderungen stellen
daher eine Übermittlung von Daten gemäß § 7
Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) an den
Auskunftswerber dar.
Nach § 7 Abs. 2 DSG 2000 dürfen Daten
übermittelt werden, wenn
1.
sie aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen
Datenanwendung stammen und
2.
der Empfänger dem Übermittelnden seine
ausreichende gesetzliche
oder
rechtliche Befugnis – soweit diese nicht
außer Zweifel steht – im Hinblick
auf den
Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und
Zuständigkeit
3.
durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die
schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des
Betroffenen nicht verletzt werden.
Diese
Regelungen über die Datenübermittlung führen
in gewisser Weise das verfassungsrechtliche
Grundrecht auf Datenschutz im Sinne des § 1
DSG 2000 aus
(siehe dazu „Auskunftspflicht der
Verwaltungsorgane“, Perthold- Stoitzner,
Manz-Verlag
1998, Seite 171). Nach der
Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 2 DSG
2000 sind Beschränkungen des
Anspruches auf Geheimhaltung nur zur Wahrung
überwiegender berechtigter Interessen eines
anderen zulässig.
Das
Interesse des Auskunftswerbers
an der
Auskunft muss daher gewichtiger sein als die
Geheimhaltung des Förderungsnehmers. Diese
Interessenabwägung ist in jedem Einzelfall
vorzunehmen. In dem in
der Anfrage angesprochenen Auskunftsbegehren
konnte kein überwiegendes Interesse
des Auskunftswerbers im Sinne des
Grundrechts auf Datenschutz gesehen werden, so
dass die Auskunftserteilung zu versagen war. 2 von 3
885/AB XXIV. GP - Anfragebeantwortung
Dieser
Text wurde elektronisch übermittelt.
Abweichungen vom Original sind möglich.
Ein
allgemeines Interesse auf Information über
personenbezogene Daten eines anderen ist nicht
ausreichend im Sinne des Grundrechts auf
Datenschutz. Vielmehr muss der
Auskunftwerber ein berechtigtes Interesse an
der Übermittlung personenbezogener Daten
nachweisen. In diesem Zusammenhang wird u.a
auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.2000, Zl.
96/17/0406, verwiesen, wonach die
Verweigerung der Auskunft des
Bundesministeriums für Finanzen, wer nach dem
Tabakmonopolgesetz zum Großhandel mit
Tabakerzeugnissen zugelassen ist, rechtmäßig
im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes war.