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* Endloser Wohn-Albtraum
* Groteske um Biotop droht zu eskalieren

 

 

Endloser Wohn-Albtraum    
Wohnanlage bedroht historisches Familienhaus im Zentrum
07/08 Mai 2014  Lokales 6-7 Bezirksblätter Klosterneuburg
Klosterneuburg,- (red) Gerald und Sylvia Winterhalder sind verzweifelt. Die Familie bewohnt ein rund 150 Jahre altes Haus in der Albrechtstraße. Vermutete Schlampereien auf der Baustelle nebenan, fordern die alten Gemäuer aber existenziell heraus. Mauer an Mauer entsteht oberhalb der Winterhalders eine kleine Wohnanlage mit zehn Wohneinheiten. Nach einem großen Wasserschaden im Herbst folgte nun der zweite.

Dem Gebälk droht Vermorschung
Monatelang musste die Familie auf einer Baustelle wohnen und arbeiten: Das gesamte Mauerwerk musste freigelegt und getrocknet werden. Kaum waren die Folgen des einen Schadens beseitigt, kam der nächste: Dieses Mal war die Dachrinne mit Baustellenabfall derart verstopft, dass sie dem Regen nicht standhielt. Nach einem Regenguss stand im Büro eine Wasserlache und auch das Kinderzimmer war von Nässe betroffen. Das Problem:
Das Haus wird gestützt von hundert Jahre alten Holztrams. Diese müssen nun aufwendig freigelegt und getrocknet werden, sonst besteht Vermorschungs- und damit möglicherweise Einsturzgefahr. Stefan Kerber, Geschäftsführer der Errichtungsfirma "Passivhaus - das neue Wohnen" hat im Fall des ersten Schadens mögliche Fehler eingeräumt. Zum aktuellen Schaden will er sich nicht äußern. Es sei zudem Aufgabe der Sachverständigen der Versicherungen, die Ursachen zu beurteilen.    
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Ing. Gerald H. Winterhalder: "Die Arbeiter betraten unerlaubt unser Dach. Danach war die Rinne verstopft, was den Schaden verursachte."   Foto Grobner
Herwig Irmler   -   Sende deine Meinung an  > lion@aon.at
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44. - 3.11.10                                                                       
Tulln-Klosterneuburg
Bezirks Blätter

Groteske um Biotop droht zu eskalieren   
von Cornelia Grobner aus Tulln an der Donau | vor 2 Tagen | 51 mal gelesen |
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Im Kampf gegen Nachbars Sieben-Meter-Aufschüttung samt groß-flächigem Biotop dahinter haben Karin Peyer (Bild) und Kurt Stadler den gesamten Instanzenweg aus- geschöpft – und Recht bekommen.
Paradox: Obwohl die Stadtgemeinde um die Illegalität eines Biotop- Konstruktes weiß, handelt sie nicht. Die Nachbarn, die ihr Hab und Gut von den 500 Tonnen Wassermassen gefährdet sehen, überlegen nun eine Amts-missbrauchsklage gegen den Klosterneuburger Bürgermeister.

KLOSTERNEUBURG (cog). „Jahrelang schmiss man die heiße Kartoffel im Kreis herum. Jetzt hat man eine Lösung gefunden, bei der sie in der Luft schwebt und sich keiner mehr die Finger verbrennen muss“, ärgert sich Kurt Stadler. Er wohnt mit seiner Familie am Ölberg neben dem Essigproduzenten und Kammersänger Herwig Pecoraro. Die heiße Kartoffel: eine sieben Meter hohe Aufschüttung zum Nachbargrundstück, in die ein Biotop eingebettet wurde.

„Das Ding ist ja gefährlich“
„Heiß“ deswegen, weil der Bau in Pecoraros Garten nicht in seiner jetzigen Form eingereicht und der Baubescheid von der Gemeinde deswegen wieder zurückgezogen wurde. Ein Abrissantrag flatterte den Pecoraros allerdings nie ins Haus. Es passierte nämlich überhaupt nichts. Stadler und seine Frau kämpften sich bis zum Verwaltungsgerichtshof durch. Im Frühling wurde ihnen Recht gegeben:
Die Gemeinde sei säumig, denn eine Entscheidung müsse sein. Seither „schwebt“ die heiße Kartoffel.
Der Gemeinderat hat die Sache zwar an die erste Instanz (Baubehörde) zurückverwiesen – und somit dem Tadel des Verwaltungsgerichtshofes genüge geleistet –, eine Entscheidung dort blieb allerdings aus. Der Bau muss aufgrund seiner massiven Abweichungen von den ersten Plänen vollkommen neu bewertet werden.

Und in diesem Stadium hängt die Causa jetzt.
Stadler ist fassungslos: „Das Extreme daran ist, dass das Ding ja gefährlich ist! Da ist Gefahr im Verzug, aber das wird ignoriert.“ Er und Peyer sind verzweifelt und überlegen, sich an die Staatsanwaltschaft zu wenden: „Wir haben keine Rechtsmittel mehr. Aber das, was der Bürgermeister da macht, ist vorsätzlicher Amtsmissbrauch.“
Bürgermeister Stefan Schmuckenschlager (ÖVP) verwehrt sich gegen diese Vorwürfe: „Alle Beteiligten werden zu ihrem Recht kommen. Wir verschleppen sicher nichts, der Fall wird natürlich so schnell wie möglich bearbeitet.“ Er verweist auf die hohe Arbeitslast und personelle Veränderungen in der Baubehörde. Zur angedrohten Amts-missbrauchsklage gegen seine Person meint Schmuckenschlager: „In Klosterneuburg ist die Baubehörde erster Instanz nicht dem Bürgermeister, sondern dem Stadtamt zugeordnet.“

„So ist niemandem geholfen“
Volksanwaltschafts-Jurist Peter Kastner stellt klar: „Nachdem der Fall im Mai an die erste Instanz zurückverwiesen wurde, hätte dort innerhalb einer dreimonatigen Frist – zuzüglich Zustellungszeitraum – eine Entscheidung getroffen werden müssen.“ In einem Ermittlungsverfahren gehöre rasch geprüft, ob der Bau in seiner jetzigen Form bewilligungsfähig ist. Kastner: „Es ist niemandem geholfen, wenn die Behörde nicht entsprechend rigoros vorgeht.“ Denn auch der Bauwerber brauche Rechtssicherheit.

„Haben damit nichts zu tun“
Herwig Pecoraro will sich aus dem Streit zwischen der Familie Stadler-Peyer und der Stadt heraushalten: „Damit haben wir nichts zu tun. Wir haben immer alles gemacht, was von uns verlangt wurde, und Pläne nachgereicht.“ Ob er sich – ein Vorwurf seitens seiner Nachbarn – speziell behandelt fühle? „Aber nein. Das wäre ja furchtbar! Vor dem Gesetz sind alle gleich.“

Und was sagt Volksanwältin Gertrude Brinek zu dem Fall?
IM INTERVIEW: „Anrainer sind Gelackmeierte1
1 Bedeutung:
gelackmeiert = angeschmiert. Wenn jemand den Kürzeren zieht, ist er der Gelackmeierte. Aus lackieren im Sinne von »hereinlegen , betrügen« und meiern= foppen, täuschen. Gefunden auf  www.germanistik.uni-hannover.de 

Volksanwältin Gertrude Brinek: „In Österreich herrscht leider die Unkultur, dass man sagt: ‚Wir werden uns das schon mit dem Bürgermeister richten.‘ Wenn so etwas einmal durchgeht, das verdirbt auch die Sitten.“Volksanwältin Dr. Gertrude Brinek: 
„In Österreich herrscht leider die Unkultur, dass man sagt: ‚Wir werden uns das schon mit dem Bürgermeister richten.‘  Wenn so etwas einmal durchgeht, das verdirbt dann auch die Sitten.“
 
GERTRUDE BRINEK: „Die Gemeinde hat nur auf Drängen hin einen windelweichen Baustopp verhängt. Windelweich deshalb, weil sie diesen nicht exekutiert; d. h. sie schaut zu oder weg. Dabei ist die Gefahr, dass der Hang rutscht, nicht von der Hand zu weisen.“
GERTRUDE BRINEK: „Die Gemeinde hat nur auf Drängen hin einen windelweichen Baustopp verhängt. Windelweich deshalb, weil sie diesen nicht exekutiert; d. h. sie schaut zu oder weg. Dabei ist die Gefahr, dass der Hang rutscht, nicht von der Hand zu weisen.“
BEZIRKSBLATT: Wer hat die Verantwortung zu tragen?
GERTRUDE BRINEK: Die Gemeinde hat zu verantworten, dass durch ihr Säumigwerden Fakten geschaffen wurden, die sich nicht mit dem Plan decken. Das Konstrukt jetzt zu überprüfen, ist ein Wahnsinn. Da bedarf es Probebohrungen, Kameras, Aufgrabungen.“
BEZIRKSBLATT: Welche Vorgangsweise schlagen Sie vor?
GERTRUDE BRINEK: „Das Bewilligungsverfahren muss rasch stattfinden, denn
im Moment wurde ein Bau gesetzeswidrig errichtet. Und den Beweis, dass er in seiner jetzigen Form bewilligungsfähig ist, sollte nicht der Steuerzahler zahlen müssen, sondern den müsste der Bauwerber bringen. Das kann die Gemeinde einfordern.“ BEZIRKSBLATT: Ein Unikat? Oder gibt es im Land Ähnliches, das so gelagert ist?
GERTRUDE BRINEK: „Es ist leider ein durchgehendes Problem. Bei mir liegen hundert solche Fälle. Auch aus Klosterneuburg gibt es noch weitere. Am Anfang steht immer ein Bürger, der sich denkt: Ich bau’, was ich will – und Gemeinde wie Behörde sind nicht entschlossen genug, ‚Stopp‘ zu sagen. Und die Anrainer sind die Gelackmeierten.
An dieser Stelle muss die Verwaltungsreform beginnen. Die Behörde muss rasch und mutig handeln und sich an die Gesetze halten. Sonst muss man klar sagen:
Das ist illegal
.“ Interview: Cornelia Grobner.
 
Einzigartiger Behörden-Mangel!

Und inzwischen dürfte zu erkennen sein, dass höchste Polit-Kreise der hier sichtbaren Bau-Entwicklung Zustimmung gegeben haben. Peinlich!

P1000875
21.4.2007  Zustand des Grundstückes vor Baubeginn        Foto: DI Kurt Stadler
In diesem Bild ist zu erkennen, dass sich möglicherweise eine Bau-Katastrophe entwickelt! Jetzt ist jedenfalls die Behörde aber auch das
Bürgermeisteramt im Zugzwang
!!!
P1040828
23.3.2008  Derzeitiger Stand         Foto: DI Kurt Stadler

Nachgefragt: Die etwas andere Villa
Ein bekannter Opernsänger hat am Ölberg in Klosterneuburg eine Villa mit Schwimmteich errichtet. Seine Nachbarn hatten sich schon 2008 an die Volksanwaltschaft gewandt, weil gebaut worden sei, obwohl die Behörde einen Baustopp veranlasst hatte. Offenbar wurde anders gebaut als ursprünglich geplant. Wie reagiert die Behörde? Die Betroffenen: "Wir fürchten, dass diese Stützmauer der Belastung auf Dauer nicht standhalten kann". VAw. Dr. Brinek: "Man kann eine Vernebelungsaktion am Rücken der Bürger vermuten"
AUSKUNFTSPFLICHTGESETZ
Bundesgesetz über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 StF: BGBl. Nr. 287/1987  idF.: BGBl. Nr. 447/1990
§ 1.
(1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.

§ 2.
Jedermann kann Auskunftsbegehren mündlich, telefonisch, telegraphisch, schriftlich oder fernschriftlich anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.
§ 3.
Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.
§ 4.
Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG 1950, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
§ 4a.
Auskunftsbegehren und Auskünfte sowie Anträge und Bescheide gemäß § 4 sind, sofern sie sich auf Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung (§ 15 Abs. 2 des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945) beziehen, von den Stempelgebühren und von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
§ 5.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
(2) (Anm.: Aufhebung des § 3 Z 5 des BG BGBl. Nr. 76/1986) Sind in anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten angeordnet, so gilt dieses Bundesgesetz hiefür nicht.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Dokumentationsreferat WWW-Design by Herwig Siebenhofer
http://oeh.tu-graz.ac.at/dokumentation/materialien/ausk.htm

Auch Wikipedia beschreibt dazu folgendes:
 

   Zitat

Nach dem Auskunftspflichtgesetz sind alle Organe des Bundes Österreich verpflichtet schriftlich, mündlich oder telefonisch Auskunft zu erteilen. Die Auskunft kann nur bei mutwilligen Anfragen oder wenn der Auskunft eine Verschwiegenheitspflicht entgegen steht oder wenn dadurch das Amt in der Ausübung seiner Pflichten behindert wird, verweigert werden (§§ 1 und 2 Auskunftspflichtgesetz). Die Auskunft hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von acht Wochen zu erfolgen. Bei einem Aufschub ist der Fragesteller zu verständigen (§ 3 Auskunftspflichtgesetz). Es kann daher auch vom zuständigen Finanzamt Auskunft erwartet werden. Auskünfte erteilt auch das Finanzministerium bzw. der Steuerombudsdienst des Finanzministeriums.
Die Servicestellen der Wirtschaftskammer helfen ebenfalls weiter. Es ist zu beachten, dass auf mündliche Aussagen später nur schwer berufen werden kann. Das Auskunfts-pflichtgesetz dient der Verwaltungstransparenz, die in anderen Ländern durch Informationsfreiheitsgesetze bzw. das Öffentlichkeitsprinzip erreicht wird. Es gibt auch in den einzelnen Bundesländern Auskunftspflichtgesetze. Im Bundesverfassungsgesetz ist das Auskunftsrecht in Art. 20 Abs. 4 verankert. 

Nun die Frage, die auch schon im http://forum.infokrieg.tv gestellt wurde, ob es möglich ist eine Auskunft über den Unfall Haiders zu verlangen, zumal der Unfallhergang nicht völlig dargestellt wird. Immerhin handelt es sich hier um Unregelmäßigkeiten bei der Aufklärung anlässlich des tödlichen Unfalles einen Landeshauptmannes, was ein innerer oder äußerer Angriff auf den Staat wäre. Wenn es ein Unfall war, dann kann dieser auch rekonstruiert werden. Warum tut man das nicht? BM für Frauen und öffentlichen Dienst

Anfragebeantwortung

An die Präsidentin des Nationalrats

Maga Barbara PRAMMER  Parlament,  1017 W i e n

GZ: BKA-353.290/0051-I/4/2009 Wien, am 02. April 2009
Sehr geehrte Frau Präsidentin!

Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Hofer, Kolleginnen und Kollegen haben am 19. Februar 2009 unter der Nr. 949/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Auskunftspflichtgesetz gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt: Zu den Fragen 1 bis 3: 􀂾 Unterliegt die Auskunft an einen Bürger über die Mittelverwendung von Steuergeldern im Bereich von Förderungen an Vereine den Regelungen des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987 in der derzeit geltenden Fassung?

􀂾 Wenn nein, welche rechtlichen, insbesondere datenschutzrechtlichen Regelungensprechen gegen eine solche Auskunftserteilung?

􀂾 Wenn ja, aus welchen Gründen wurde eine Auskunftserteilung verweigert?

885/AB XXIV. GP - Anfragebeantwortung 1 von 3
 

Dieser Text wurde elektronisch übermittelt.
Abweichungen vom Original sind möglich.

Jedes Auskunftsbegehren eines Bürgers an Organe des Bundes unterliegt grundsätzlich der Beurteilung nach dem Auskunftspflichtgesetzes. Nach § 1 Auskunftspflichtgesetz besteht jedoch nur insoweit eine Auskunftspflicht, soweit sie die Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des angefragten Organs betreffen und soweit keine gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten der Auskunftserteilung entgegenstehen. Sind die Informationen, deren Auskunft begehrt wird, automationsunterstützt gespeichert, so ist die Frage der Zulässigkeit der Auskunftserteilung nach dem Datenschutzgesetz zu beurteilen. Generell werden die Daten der in meinem Bereich gewährten Förderungen automationsunterstützt verarbeitet. Auskunftserteilungen über die Gewährung von solchen Förderungen stellen daher eine Übermittlung von Daten gemäß § 7 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) an den Auskunftswerber dar.

 
Nach § 7 Abs. 2 DSG 2000 dürfen Daten übermittelt werden, wenn

1. sie aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen und

2. der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche

oder rechtliche Befugnis – soweit diese nicht außer Zweifel steht – im Hinblick

auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und

Zuständigkeit

3. durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.

Diese Regelungen über die Datenübermittlung führen in gewisser Weise das verfassungsrechtliche Grundrecht auf Datenschutz im Sinne des § 1 DSG 2000 aus (siehe dazu „Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane“, Perthold- Stoitzner, Manz-Verlag 1998, Seite 171). Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 2 DSG 2000 sind Beschränkungen des Anspruches auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig.
 

Das Interesse des Auskunftswerbers
an der Auskunft muss daher gewichtiger sein als die Geheimhaltung des Förderungsnehmers. Diese Interessenabwägung ist in jedem Einzelfall vorzunehmen. In dem in der Anfrage angesprochenen Auskunftsbegehren konnte kein überwiegendes Interesse des Auskunftswerbers im Sinne des Grundrechts auf Datenschutz gesehen werden, so dass die Auskunftserteilung zu versagen war.
2 von 3 885/AB XXIV. GP - Anfragebeantwortung

Dieser Text wurde elektronisch übermittelt.
Abweichungen vom Original sind möglich.

Ein allgemeines Interesse auf Information über personenbezogene Daten eines anderen ist nicht ausreichend im Sinne des Grundrechts auf Datenschutz. Vielmehr muss der Auskunftwerber ein berechtigtes Interesse an der Übermittlung personenbezogener Daten nachweisen. In diesem Zusammenhang wird u.a auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.2000, Zl. 96/17/0406, verwiesen, wonach die Verweigerung der Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen, wer nach dem Tabakmonopolgesetz zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen zugelassen ist, rechtmäßig im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes war.

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