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Die Modelldarstellung
zeigt einen massiven Eingriff in das
Landschaftsschutzgebiet.
70.000 m² Auwald wurden gerodet.
Durchstich und Radweg mussten verlegt werden.
Das Tunnel-Straßenniveau liegt teilweise unter dem
Durchstich-Wasserspiegel!
Jedes
Hochwasser wird die Umfahrung tagelang unpassierbar
machen.
Die
Landesregierung dazu:
"Dann kann man halt
einmal nicht fahren."
Landeshauptmann Dr. Erwin Pröll in seiner
"Alt-Jahresrede" 2001:
"Ich werde
weiter umsichtig regieren. So bleibt niemand auf der
Strecke.
Ich will nicht nur für mich, sondern für alle Bürger
positiv agieren."
Die geplante Untertunnelung - im Plan-Projekt
noch vorhanden, wurde nicht realisiert!
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Um der Kritik zu diesem
Projekt näher zu kommen, machen wir einen Blick auf das
vorgegebene Bild-Dokument.
^ Da sehen wir den
geplanten Unterführungs-
beginn
der die Straßenroute mit dem Tunnel-Projekt, das an der Kierlinger Straße - B14 hätte münden sollen. Der einzige Grund,
diesen Zielpunkt nicht
zu erreichen- und deshalb auf das Tunnel zu verzichten, hat mit
Geldmangel zu tun.
Vermutlich haben
sich die Techniker bei der Berechnung der Gesamtkosten, gewaltig
verrechnet. Lhtm. Dr. Pröll musste das geplante Projekt absagen. Und
dann sehen wir noch etwas auf diesem Bild. Eine Hochstraße vom Kierlingbach
über die ÖBB Route zur Albrechtstraße in Richtung Tulln.
Nie und
nimmer hätte
diese lokale Auffahrt gebaut werden dürfen. Immer
wieder hört
man auch von
Experten, dass die Ministerin Johanna Mikl-Leitner diese
Auffahrt, auch aus persönlichen Gründen wollte. Sie wohnt ja
auch am Ölberg. Nicht zuletzt wurde der Umfahrungs-Tunnel unter dem Weidlingbach
in `Mikl-Leitner-Tunnel´
benannt.
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Trinkwasserverunreinigung
unleugbar befürchtet !
16.
Nov. 2006
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Grundwasser belastet die Bau-Zonen der
Umfahrung
Unser
Trinkwasser ist in Gefahr
Mehrfach ist zu beobachten,
dass im Zuge der
Bauarbeiten, die bis zu 8
Meter unter Niveau getätigt werden, immer
wieder Grundwasser-Einbrüche in den
Baustellen-
bereichen vorkommen. Die
Risikofaktoren, die eine
Verunreinigung des
Grundwasserbereichs und so auch die
städtischen Grundwasserbrunnen belasten
können, sind u.a.
die Schmiermittel und
Kraftstoffe der Baumaschinen.
Da ganz allgemein im Spannungsfeld
der Schutz- und Nutzungsansprüche die
Wasserwirtschaft als Daseins- und
Gesundheitsvorsorge einen zentralen Raum in
der Sicherung der Lebensgrundlagen einnimmt,
ist besonders auf die Erhaltung des
ökologischen Gleichgewichts zu achten.
Schwerwiegende Eingriffe auf den
Wasserhaushalt sind zu vermeiden, bzw.
bedürfen
einer gezielten
Wasserrechtsbewilligung. Sind diese
rechtskräftig vorhanden?
Die vorgenommenen
mechanischen Abdichtungen
der durch die Bauarbeiten aufge-brochenen
Quell- und Grundwasserströmungen, im
Trassenbereich des Umfahrungs-Baues,
bewirken insbesondere dann einen negativen
Effekt, wenn die Fähigkeit der im
Bodenwasser suspendierten oder gelösten
Stoffe zu regulieren, durch die
unterbrochene Bodenfilterung im
Grundwasserbereich, zumindest teilweise
gestört oder gänzlich verloren gehen.
Auf die Qualität des Grundwassers im Klosterneuburger Grundwasserfeld der Au muss
besonderes Augenmerk gelegt werden, da sonst
die Gefahr besteht, diese
Versorgungsmöglichkeit für die Klosterneuburger Bevölkerung, früher oder
später nicht
mehr aufrecht halten zu
können. Es ist somit dringend
angeraten, den immer noch ausstehenden
wasserrechtlichen Bescheid für das
„Bauen im
Grundwasser“ umgehend zu
erlassen. Bis
dahin ist die weitere Bautätigkeit im
genannten Bereich einzustellen. Der
rechtsgültige „allgemein wasserrechtliche
Bescheid“ gibt unter den Auflagen den Hinweis, dass
vor Beginn
der Bautätigkeit im Grundwasser
einschließlich
Grundwasser-Schwankungsbereich die dafür
noch ausstehenden Pläne, Gutachten etc.
der BH vorgelegt werden müssen; erst danach
gibt es
einen spezifischen Bescheid für jene
Bautätigkeiten, die im Grundwasserbereich
auszuführen sind. Werden im Wege des
Verfahrens nicht alle relevanten
Vorkehrungen und
Maßnahmen getroffen, wie
a)
Bescheiderlassung für die
Bautätigkeit im Grundwasser,
b)
Vorkehrungen zum Schutz
des Grundwassers,
c)
Absenken des
Grundwasserstandes, um die Bautätigkeit
im
Trockenen herzustellen,
scheint eine
Verletzung
der Aufsichtspflicht wegen einer
drohenden Verkeimung des Grundwassers, durch
die Wasserrechtsbehörde I. Instanz/ BH-WU,
vorzuliegen.
Bewilligungspflicht von
Bauwasserhaltungen nach dem WRG 1959
Hinsichtlich der
Bewilligungspflicht hat das
Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft erst kürzlich die
Rechtsmeinung geändert.
Die Oberste Wasserrechtsbehörde vertritt
demnach die Auffassung, dass
Bauwasserhaltungen nach §§ 10 und 32 WRG
1959 eine wasserrechtliche
Bewilligungspflicht auslösen:
Auslösender
Tatbestand ist das
“Erschließen” des Grundwassers, und zwar
durch das Entfernen der Bodenüberdeckung
bzw. im Falle des Vorabsenkens eine
“Benutzung”
durch Entnahme von Grundwasser, wobei die
Benutzung nicht in einem Verbrauch bzw.
Gebrauch besteht sondern in einem Entfernen
aus dem vorhandenen Bereich zur Freihaltung
der Baugrube. Auf Grund jeglicher
fehlender Ausnahmebestimmungen ist
somit
jede Wasserhaltung gleich welchen Umfanges
wasserrechtlich bewilligungspflichtig.
(Hinweis Verwaltungsabgabe).
Nach
Raschauer ist nach Abs. 2 nicht nur die
Benutzung bewilligungspflichtig, sondern
bereits die Erschließung, also jegliche
Grabung, Erdbewegung oder bauliche Maßnahme,
die im Hinblick auf eine erleichterte
Grundwasserbenutzung getroffen wird.
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Antwort:
Siedlungswasserrecht
R E P U B L I K
ÖSTERREICH
Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
A-1012 Wien,
Stubenring 1, Tel. (+43 1) 711 00-0, Fax (+43 1) 713 54 13, Telex
111145, E-Mail:
office@lebensministerium.at
Sehr
geehrter Herr Irmler!
Bezugnehmend auf Ihre Anzeige vom 16.11.2006, wird Ihnen die
Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zur gefälligen
Kenntnisnahme übermittelt.
„Mit
Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 30. April 2004,
WUW2-WA-0417/001, wurde der Niederösterreichischen Landesregierung die
wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Umfahrungsstraße B14
in Klosterneuburg erteilt. Das Projekt umfasst auch die im
Beschwerdeschreiben des Herrn Herwig Irmler angeführten Baumaßnahmen im
Bereich der Aufeldgasse.
Die mit der Baudurchführung beauftragte Baufirma ist bereits vor einigen
Wochen an die Wasserrechtsbehörde herangetreten und hat um behördliche
Beurteilung von mehreren geplanten Baumaßnahmen ersucht. Der
Amtssachverständige für Wasserbautechnik hat
dazu Nachfolgendes festgehalten:
Im gegenständlichen Fall (zB Unterführung Weidlingbach im Bereich der
Aufeldgasse) werden die jeweiligen Baustellen umspundet bzw. werden
Bohrpfähle gesetzt und die Zwischenräume mit HDPV-Vermörtelung dicht
verpresst. Es entstehen so dichte
Wannen, aus denen anschließend das
Grundwasser ausgepumpt wird, um eine trockene
Bauführung zu
gewährleisten.
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Eine
ständige Wasserhaltung über die gesamte Bauphase ist nicht vorgesehen.
Aus wasserbautechnischer Sicht wird dazu festgestellt,
dass genau für diese Art der Bauführung bereits im Bewilligungsbescheid
vom 30. April 2004 unter „Brückebauwerke“ durch die Auflage 29 diese Art
der Wasserhaltung berücksichtigt wurde und daher
dieser Auflagepunkt
auch für die angesuchten 5 Bauabschnitte Gültigkeit hat.
Der Hinweis nach Auflagenpunkt 16 (Straßenentwässerung)
hinsichtlich wasserrechtlicher Bewilligungspflicht bei
Bauführung im Grundwasser und dabei geplanter Wasserhaltung
ist nur für
jenen Fall vorgesehen, dass bei Bauführung über den gesamten Bauzeitraum
eine ständige Wasserhaltung vorgesehen ist und keinerlei
Abdichtungsmaßnahmen der
Baugrube vorgesehen sind.
Im Hinblick darauf, dass das in der Beschwerde
angeführte Vorhaben vom
wasserrechtlichen Konsens mit umfasst ist, wird
daher bei Einhaltung der
diesbezüglichen
Auflagen aus behördlicher Sicht keine Notwendigkeit zur Durchführung
eines zusätzlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren gesehen.
Festzuhalten bleibt, dass für das gesamte
Vorhaben ein umfangreiches Grundwasserbeweissicherungsprogramm
ausgearbeitet wurde.
So hat der Geohydrologische Amts-Sachverständige in
seinem Gutachten zum Projekt festgehalten, dass mögliche qualitative
Beeinträchtigungen des Grundwassers während der Bauphase zwar möglich
seien, diese aber auf das unmittelbare Trassenumfeld beschränkt bleiben
würde und eine Beeinflussung fremder
Rechte und öffentlicher Interessen
auszuschließen sei.
Im
Verfahren wurde auch eine wasserrechtliche Bauaufsicht bestellt, zu
deren Aufgaben
u.a. die Überprüfung der konsensgemäßen Bauabwicklung und
die Dokumentation der wasserwirtschaftlichen Beweissicherung gehört. Wie
aus den übermittelten
Monatsberichten hervorgeht, lassen sich aus der
bisherigen Grundwasserbeweis-
sicherung keine von den Bauarbeiten
hervorgerufene Auswirkungen ableiten.“
Für den Bundesminister:
Dr. E d e r – P a i e r
Ministerialrat
|
Abteilung
I 5 (Siedlungswasserrecht, Umweltinformation und Umwelthaftung)
1010 Wien, Stubenring 12/3. Stock/Zimmer 311, Tel.: +43/1/711 00/2797,
Fax: +43/1/512 06 90
michaela.gartner@lebensministerium.at
Ich höre wohl ihr Wort - allein mir
fehlt der Glaube! |
Kooperationsgemeinschaft Klosterneuburg,
Familienpartei Österreich
Kierling, 5.1.2007 |
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Umweltrecht
Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. |
E-Mail:
post.RU4@noe1.gv.at
z. Hd. Herrn Mag. Johannes Scheuringer |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
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wie schon mehrfach an die BH und die NÖ
Landesregierung im Zuge der Bautätigkeit der
so genannten "Klosterneuburger
Umfahrung" gemeldet, werden immer wieder bei der Errichtung von
Unterführungen, Abwasser Schächten, etc. massive Wassereintritte
beobachtet, die durch das "Anschneiden" der oft bis zu 7(!) Meter unter
Niveau befindlichen Erd- und Schotterbeschaffenheit der gewachsenen,
aber vielfach auch angeschütteten Materialien illegaler
Sperrmülldeponien, die Grundwasserbereiche Klosterneuburgs gefährden
können. |
Diese Bauarbeiten besitzen keine gesonderte
Wasserrechtsbewilligung und werden vom Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft- Umwelt- und Wasserwirtschaft nicht
in ein
notwendigerweise aufzunehmendes Prüfungsverfahren einbezogen.
Der zuletzt feststellbare Bereich gibt erneut Anlass zur Sorge und ist
angetan, von der Behörde entsprechend kontrolliert zu werden.
Wir zeigen die Problematik mit folgendem Bildmaterial am Standort
"erweiterter P+R-Platz hinter dem Kierlinger ÖBB Bahnhof im Bereich der
Einmündung des Kierlingbaches in den Durchstich. An dieser Stelle wird
vermutlich ein "Abwasserschacht" für die abzuleitendem Abwässer der
"Umfahrungsstraße" errichtet. Zuerst stand ein Baggerfahrzeug
direkt im Grundwasser, wobei ein dicker Ölfilm auf der Wasseroberfläche
zu beobachten war, jetzt hat sich der Wasserstand auf 3,5 m erhöht. Sohin scheint dringender
Handlungsbedarf zu bestehen. Wir bitten um Nachricht
vom Feststellungs- und
Maßnahmen-Ergebnis, und danken im Voraus für die Bemühungen.
Freundliche Grüße
Bildmaterial, Wasserrechtsgesetz, H. Irmler |
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Rechtliche
Informationen zum Grundwasser
Grundwasser ist als Trink- und
Nutzwasser von großer wasserwirtschaftlicher Bedeutung und
ein wertvolles Gut, das nicht unbeschränkt zur Verfügung
steht.
Der Wasserrechtsgesetzgeber hat daher zum Schutz des
Grundwassers
gesetzliche Schranken in Bezug auf die Qualität
und Quantität aufgestellt.
Rechtliche Definition
Grundwasser ist laut gesetzlicher Definition des
Wasserrechtsgesetzes (§ 3 Abs. 1 lit. a)
„das in einem Grundstück
enthaltene unterirdische Wasser". Eine tiefenmäßige
Begrenzung kennt
das Wasserrecht nicht.
Wer kann über das Grundwasser
verfügen?
Grundwasser ist nach der österreichischen Rechtsordnung ein
selbstständiger
Bestandteil der Liegenschaft. Das bedeutet, dass der
Liegenschaftseigentümer über das
Grundwasser, welches sich
unterirdisch in seinem Grundstück befindet, verfügen kann und andere
von der Benutzung ausschließen kann. Er kann das Grundwasser jedoch
nicht uneingeschränkt nutzen.
Grenzen der Grundwasserentnahme
Der Grundeigentümer kann über das Grundwasser in seinem
Grundstück nur beschränkt verfügen. So sieht das Wasserrechtsgesetz
vor, dass der Grundeigentümer nur dann bewilligungsfrei Grundwasser
entnehmen kann, wenn die Entnahme
a)
auf eigenem Grund- für den eig. Haus- und
Wirtschaftsbedarf - und
b)
in
einem angemessenen Verhältnis zur eigenen Grundfläche.
Grundwasserentnahmen, welche über diese Grenze
hinausgehen, sind bewilligungspflichtig. Dabei dürfen
Wassernutzungen nur insoweit zugelassen werden,
als sie
wasserwirtschaftlich und sozial verträglich sind.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist
im Einzelfall von der
Behörde zu prüfen. Näheres siehe dazu unter weiterführende
Links/"Wasserversorgung".
Grundwasser als Trinkwasser
Das Wasserrechtsgesetz enthält als Zielvorgabe,
a)
dass
das Grundwasser als Trinkwasser rein zu halten ist,
a)
Verschmutzungen zu reduzieren und zu verhindern sind.
Allgemeine Sorgfaltspflicht
Jedermann ist verpflichtet, im Rahmen seiner beruflichen
und privaten Tätigkeit die entsprechende Sorgfalt aufzuwenden, dass
Grundwasserverunreinigung vermieden wird.
Gefahren für das Grundwasser und
Grundwasserschutz
Gefahren für die Grundwasserqualität sind beispielsweise
der Eintrag von Luftschadstoffen
in den Boden, die übermäßige Ausbringung von Dünge- und
Pflanzenschutzmitteln durch
die
Landwirtschaft oder hochkonzentrierte Schadstofffahnen aus
Altlasten, die konzentrierte Versickerung von Abwässern.
Um derartiges zu verhindern, regelt das Wasserrechtsgesetz eine
Bewilligungspflicht für Einwirkungen (z.B.: Nassbaggerungen,
Abwassereinleitungen), die unmittelbar oder mittelbar die
Beschaffenheit des Grundwassers beeinträchtigen.
Neben den Bewilligungspflichten sieht das Wasserrechtsgesetz die
Möglichkeit vor, dass
die Behörde bestimmte Gebiete festlegt, in
denen das Grundwasser besonderen Schutz genießt. Dabei ist zwischen
Grundwassersanierungs-, Grundwasserschutz- und
Grundwasserschongebiete zu unterscheiden. Das
Grundwassersanierungsgebiet hat die Sanierung des bereits
verunreinigten Grundwassers zum Ziel. Die beiden anderen
Gebiete
dienen der Vorsorge und dem Schutz der Wasserversorgung. Nähere
Details
zum Thema Schutzgebiet finden Sie unter „Weiterführende
Links".
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Wichtige
wasserrechtliche Verfahren
Neben dem
wasserrechtlichen Bewilligungs-, Überprüfungs-
und Erlöschensverfahren sieht das
Wasserrechtsgesetz weitere wichtige Verfahren
vor. Insbesondere gewässerpolizeiliche
Verfahren, die Abänderung von Bewilligungen,
Schutz- und Schongebiete sowie Zwangsrechte
spielen in der Praxis eine Rolle.
Gewässerpolizeiliche
Verfahren
Das Wasserrechtsgesetz sieht verschiedene
Möglichkeiten vor, wie die Behörde
festgestellte
Missstände, die entweder andere Personen oder das
öffentliche Interesse beeinträchtigen, bescheidmäßig
oder auf andere Weise (z.B. Akte unmittelbarer
verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt)
abstellen kann
(gewässerpolizeiliche Verfahren).
Ausgangspunkt für die Einleitung des in der Praxis am
häufigsten vorkommenden
Verfahrens
des gewässerpolizeilichen Verfahrens gemäß § 138
Wasserrechtsgesetz (WRG), ist eine Handlung
oder Unterlassung, die nach dem WRG nicht zulässig ist
oder zumindest einer wasserrechtlichen Bewilligung
bedarf, oder ein Missstand. Die Behörde
ist bei Kenntnis
eines solchen Sachverhalts verpflichtet, ein Verfahren
einzuleiten. Betroffene besitzen ein
Antragsrecht. Die Behörde hat die notwendigen
Verfahrensschritte zu setzen, die zur Aufklärung des
Sachverhalts erforderlich sind und
ist dabei weder an
fixe Verfahrensschritte noch
grundsätzlich an eine bestimmte Frist
zum Abschluss des
Verfahrens gebunden.
Anlassfall für
die Einleitung eines Verfahrens kann zum Beispiel sein:
a)
ein Bericht
der Gewässeeraufsicht
b)
Stellungnahme oder Bericht eines Amtssachverständigen
c)
Wahrnehmungen in einer Verhandlung
d)
Bericht
einer anderen Behörde
e)
Anzeige
eines Beteiligten
f)
Antrag eines Betroffenen gem.
§ 138 WRG
Das Verfahren
kann je nach Komplexität des geforderten Nachweises
unterschiedlich geführt werden, sodass eine Einteilung
in ein fixes Schema schwer möglich und auch
durch das
Gesetz nicht vorgegeben ist.
Das Verfahren endet in den meisten
Fällen durch Erlassung eines Bescheids, in dem
aufgetragen wird das rechtswidrige Verhalten
einzustellen. Es kann aber auch bereits vorher
festgestellt werden, dass kein
rechtswidriger Zustand vorliegt, sei es, dass das
rechtswidrige Verhalten freiwillig
eingestellt wird oder ein solches nach den Erhebungen
nicht nachgewiesen werden kann. Auch eine Einstellung aus
anderen Gründen (z.B. niemand, der verpflichtet werden
kann)
ist denkbar.
Abänderung von
Bewilligungen zur Wahrung des öffentlichen Interesses
Ergibt sich nach Erteilung einer Bewilligung,
dass öffentliche Interessen trotz
Einhaltung
der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen
Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht
hinreichend geschützt sind, hat die Wasserrechtsbehörde
ein
Verfahren
zur Abänderung der Bewilligung
durchzuführen (§ 21a Wasserrechtsgesetz).
Die Behörde hat dabei folgende Möglichkeiten:
Sie kann
a)
andere oder
zusätzliche Auflagen vorschreiben
b)
Anpassungsziele mit Vorlage von Projektunterlagen
festlegen
c)
Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend einschränken
d)
Art und Ausmaß der
Wasserbenutzung dauernd einschränken
Oberster Grundsatz bei diesem
Verfahren ist, dass der Eingriff in ein bestehendes
Recht
nur dann erfolgen darf, wenn dies unbedingt
notwendig ist und immer nur das für den Rechtsinhaber
gelindeste Mittel verwendet werden darf (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz).
Schutzgebiete und
Schongebiete
Ein Schutzgebiet hat den
Zweck, eine Wasserversorgungsanlage gegen
Verunreinigungen oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer
Ergiebigkeit zu schützen.
Das Schutzgebiet wird mit Bescheid der zur Bewilligung
der Wasserversorgungsanlage zuständigen Behörde
verhängt.
Der Bescheid enthält besondere Anordnungen
über
die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von
Grundstücken und Gewässern. Es
kann auch die Errichtung bestimmter Anlagen untersagt werden.
Schutzgebiet-sanordnungen können von der Behörde, wenn
dies erforderlich ist, auch abgeändert
werden.
Der Landeshauptmann kann Schongebiete
festlegen. Wesentlicher Unterschied ist die rechtliche
Qualität der Anordnung (Schutzgebiet: Bescheid,
Schongebiet: Verordnung) und der damit angesprochene
Kreis der Verpflichteten (Schutzgebiet:
Bescheidadressaten, Schongebiet: Jeder)
Das Schutzgebietsverfahren ist von Amts
wegen durchzuführen. Allerdings ist im Zuge eines
wasserrechtlichen Bewilligungsantrages für
Wasserversorgungsanlagen die
Vorlage von Unterlagen für
ein Schutzgebiet vorgesehenen. In diesem Fall wird das
Schutzgebietsverfahren parallel mit dem
wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren durch- geführt.
Mit der Schutzgebietsfestlegung ist ein beträchtlicher
Erkundungsaufwand verbunden, da es
einer Erforschung der geohydrologischen Verhältnisse
bedarf. Das
wasserwirtschaftliche Planungsorgan hat die
Aufgabe, die Grundlagen für die
Festlegung von Schutz-
und Schongebieten zu schaffen.
Für die Festlegung von Schutzgebieten, insbesondere der
dort geltenden
Beschränkungen gibt es
Richtlinien (insbesondere die ÖWGV-Richtlinie W
72). In der Praxis werden eine Reihe von
Amtssachverständigen beigezogen, um eine den konkreten
Verhältnissen entsprechende (und den Beteiligten
zumutbare) Lösung zu finden. Schutzanordnungen stellen
oft massive Nutzungseinschränkungen für die betroffenen
Grundeigentümer dar.
Das Wasserrechtsgesetz sieht daher eine
Entschädigung vor allem des Grundeigentümers
durch den Betreiber der Wasserversorgungsanlage für
Nutzungsbeschränkungen vor. Falls keine Einigung der
Beteiligten zu Stande kommt,
hat die Wasserrechtsbehörde
die Entschädigung zu bemessen; die Parteien können
danach das Gericht anrufen (§ 117 WRG).
Zwangsrechte
Das Wasserrechtsgesetz enthält in den §§ 60 bis
72 einen ganzen Abschnitt, der sich ausschließlich mit
Zwangsrechten beschäftigt.
Zwangsrechte sind
Eingriffe in das Eigentum einer Person, die sich durch
ein übergeordnetes öffentliches Interesse rechtfertigen.
Dementsprechend sind sie nur bei Vorliegen der
(strengen) gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.
Zwangsrechte spielen vor allem im wasserrechtlichen
Bewilligungsverfahren eine Rolle.
Grundsätzlich bedarf jede Beeinträchtigung von fremdem
Eigentum (z.B. Kanal einer Gemeinde, der über
Privatgrund führt) der Zustimmung des Betroffenen.
Ein
Zwangsrecht kann diese Zustimmung ersetzen.
Zwangsrechte im Sinne des WRG sind:
a)
die Öffentlicherklärung von
Privatgewässern
b)
die Verpflichtung zur Duldung
von Vorarbeiten
c)
die Enteignung
d)
bestimmte Benutzungsbefugnisse
Alle Zwangsmaßnahmen sind nur
gegen angemessene Entschädigung und nur
dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen
den Beteiligten nicht erzielt werden kann.
Zwangsmaßnahmen müssen das letzte mögliche und
gelindeste Mittel sein, um ein gegenüber den privaten
Interessen des Betroffenen als deutlich höherwertig
einzustufendes öffentliches Interesse zu verwirklichen.
Zwangsrechte werden in der
Regel durch Bescheid
der Wasserrechtsbehörde begründet. Der jeweiligen
Eigentümer der belasteten Liegenschaft muss das
Zwangsrecht gegen sich gelten lassen.
Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde, die die
Entschädigung betreffen,
kann das Landesgericht
angerufen werden. Gegen die Festlegung des Zwangsrechts
selbst kann Berufung erhoben werden.
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Interessant zum Nachlesen:
Wasserrechtsgesetz 1959 § 9 - 11, § 30 - 32 |
Erfolge - Land
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